Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 172
Nach Gewicht
- LSG NRW, 18.05.2015 – L 20 SO 500/13
- SG Fulda, 07.03.2018 – S 7 SO 73/16Zitiert von 2
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 4/25 R
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2016 – L 8 SO 166/12Zitiert von 6
- LSG NRW, 27.04.2009 – L 20 SO 27/08Zitiert von 2
- BSG, 14.12.2017 – B 8 SO 16/16 R(Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Untersuchungshaft - notwendiger Lebensunterhalt - angemessener Barbetrag nach § 27b Abs 2 S 2 SGB 12 - analoge Anwendung)Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BSG, 30.10.2025 – B 8 SO 1/25 R(Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - Anspruch eines ambulanten Pflegedienstes auf Vergütung erbrachter Pflegeleistungen - Anwendbarkeit des § 19 Abs 6 SGB 12 - Einrichtungsbegriff - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 2
- BSG, 30.10.2025 – B 8 SO 13/24 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Wohngemeinschaft - Betreuungsleistungen - ambulante Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - Übergang - Leistungsanspruch - BetreuungsleistungserbringerZitiert von 4
- BSG, 30.10.2025 – B 8 SO 12/24 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Erstattungsanspruch des unzuständigen Sozialhilfeträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Ausschlussfrist - Fristbeginn - wiederkehrende Leistungen
172 Entscheidungen zu § 13 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/13#abs-1 (1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/13#abs-2 (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.