Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2319)
BGBl. 2009 I S. 2319
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998)
BGBl. 1997 I S. 2998
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31.05.1996 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBl. I 718)
BGBl. 1996 I S. 718
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.