Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 1
- BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01Altenpflegegesetz: teilweise Unvereinbarkeit mit Art. 72, 74 Abs. 1 GGZitiert von 76
1 Entscheidung zu § 10 SGB XI →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/10#abs-1 (1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2029 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/10#abs-2 (2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 30. Juni über Art und Umfang der finanziellen Förderung der Pflegeeinrichtungen im vorausgegangenen Kalenderjahr sowie über die mit dieser Förderung verbundenen durchschnittlichen Investitionskosten für die Pflegebedürftigen.