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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2319

BGBl. 2009 I S. 2319 · 36.428 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2319
                                               Gesetz
                           zur Neuregelung der zivilrechtlichen

Vorschriften
                           des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform
                                                      Vom 29. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                           Artikel 1
                     Gesetz

                zur Regelung von

          Verträgen über Wohnraum mit
       Pflege- oder Betreuungsleistungen

 (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)

                     Inhaltsübersicht
§   1   Anwendungsbereich
§   2   Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§   3   Informationspflichten vor Vertragsschluss
§   4   Vertragsschluss und Vertragsdauer
§   5   Wechsel der Vertragsparteien
§   6   Schriftform und Vertragsinhalt
§   7   Leistungspflichten
§   8   Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreu-
        ungsbedarfs

§ 9     Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage

§ 10    Nichtleistung oder Schlechtleistung
§ 11    Kündigung durch den Verbraucher
§ 12    Kündigung durch den Unternehmer
§ 13    Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Um-
        zugskosten
§ 14    Sicherheitsleistungen

§ 15    Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen

§ 16    Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
§ 17    Übergangsvorschrift

                              §1

                    Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf einen Vertrag

zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen

Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlas-

sung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege-

oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewäl-

tigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Be-

hinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Unerheblich
ist, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach
den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer
zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Das
Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag neben
der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die
Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen
wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleis-
tungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versor-
gung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat.

  (2) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden,
wenn die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen
Gegenstand verschiedener Verträge sind und
1. der Bestand des Vertrags über die Überlassung von
   Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die

  Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen
  abhängig ist,
2. der Verbraucher an dem Vertrag über die Überlas-
   sung von Wohnraum nach den vertraglichen Verein-
   barungen nicht unabhängig von dem Vertrag über
   die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistun-

   gen festhalten kann oder

3. der Unternehmer den Abschluss des Vertrags über
   die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss

   des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder
   Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig macht.
Dies gilt auch, wenn in den Fällen des Satzes 1 die
Leistungen von verschiedenen Unternehmern geschul-
det werden, es sei denn, diese sind nicht rechtlich oder
wirtschaftlich miteinander verbunden.

                          §2
       Ausnahmen vom Anwendungsbereich

  Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge

über
1. Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder
   Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2. Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und
   Berufsförderungswerke,

3. Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches

   Sozialgesetzbuch,

4. Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erho-
   lungsaufenthalten erbracht werden.

                          §3

     Informationspflichten vor Vertragsschluss

  (1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig

vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform

und in leicht verständlicher Sprache über sein allgemei-

nes Leistungsangebot und über den wesentlichen In-

halt seiner für den Verbraucher in Betracht kommenden

Leistungen zu informieren.

  (2) Zur Information des Unternehmers über sein all-
gemeines Leistungsangebot gehört die Darstellung
1. der Ausstattung und Lage des Gebäudes, in dem
   sich der Wohnraum befindet, sowie der dem ge-
   meinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und
   Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang
   hat, und gegebenenfalls ihrer Nutzungsbedingun-
   gen,

2. der darin enthaltenen Leistungen nach Art, Inhalt
   und Umfang,
3. der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen, soweit sie
   nach § 115 Absatz 1a Satz 1 des Elften Buches
   Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlichen Vor-
   schriften zu veröffentlichen sind.
BGBl. 2009, Seite 2320 — Originalseite als Abbildung
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   (3) Zur Information über die für den Verbraucher in
Betracht kommenden Leistungen gehört die Darstel-
lung
1. des Wohnraums, der Pflege- oder Betreuungsleis-
   tungen, gegebenenfalls der Verpflegung als Teil der
   Betreuungsleistungen sowie der einzelnen weiteren

   Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,

2. des den Pflege- oder Betreuungsleistungen zu-
   grunde liegenden Leistungskonzepts,
3. der für die in Nummer 1 benannten Leistungen je-
   weils zu zahlenden Entgelte, der nach § 82 Absatz 3
   und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch geson-
   dert berechenbaren Investitionskosten sowie des
   Gesamtentgelts,

4. der Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und

   Entgeltveränderungen,

5. des Umfangs und der Folgen eines Ausschlusses
   der Angebotspflicht nach § 8 Absatz 4, wenn ein
   solcher Ausschluss vereinbart werden soll.
Die Darstellung nach Satz 1 Nummer 5 muss in hervor-
gehobener Form erfolgen.
   (4) Erfüllt der Unternehmer seine Informationspflich-
ten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, ist § 6 Absatz 2
Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Weiterge-
hende zivilrechtliche Ansprüche des Verbrauchers
bleiben unberührt.
  (5) Die sich aus anderen Gesetzen ergebenden Infor-
mationspflichten bleiben unberührt.

                          §4
         Vertragsschluss und Vertragsdauer
   (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen. Die Vereinbarung einer Befristung ist zulässig,
wenn die Befristung den Interessen des Verbrauchers
nicht widerspricht. Ist die vereinbarte Befristung nach
Satz 2 unzulässig, gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit,
sofern nicht der Verbraucher seinen entgegenstehen-
den Willen innerhalb von zwei Wochen nach Ende der
vereinbarten Vertragsdauer dem Unternehmer erklärt.
   (2) War der Verbraucher bei Abschluss des Vertrags
geschäftsunfähig, so hängt die Wirksamkeit des Ver-
trags von der Genehmigung eines Bevollmächtigten
oder Betreuers ab. § 108 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. In An-
sehung einer bereits bewirkten Leistung und deren
Gegenleistung gilt der Vertrag als wirksam geschlos-
sen. Solange der Vertrag nicht wirksam geschlossen
worden ist, kann der Unternehmer das Vertragsverhält-

nis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären; die

§§ 12 und 13 Absatz 2 und 4 sind entsprechend anzu-
wenden.
   (3) Mit dem Tod des Verbrauchers endet das Ver-
tragsverhältnis zwischen ihm und dem Unternehmer.
Die vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Be-
handlung des in den Räumen oder in Verwahrung des
Unternehmers befindlichen Nachlasses des Verbrau-
chers bleiben wirksam. Eine Fortgeltung des Vertrags
kann für die Überlassung des Wohnraums gegen Fort-
zahlung der darauf entfallenden Entgeltbestandteile
vereinbart werden, soweit ein Zeitraum von zwei
Wochen nach dem Sterbetag des Verbrauchers nicht
überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt sich das

geschuldete Entgelt um den Wert der ersparten Auf-
wendungen des Unternehmers.

                          §5
           Wechsel der Vertragsparteien

   (1) Mit Personen, die mit dem Verbraucher einen auf

Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen und
nicht Vertragspartner des Unternehmers hinsichtlich
der Überlassung des Wohnraums sind, wird das Ver-
tragsverhältnis beim Tod des Verbrauchers hinsichtlich
der Überlassung des Wohnraums gegen Zahlung der
darauf entfallenden Entgeltbestandteile bis zum Ablauf
des dritten Kalendermonats nach dem Sterbetag des
Verbrauchers fortgesetzt. Erklären Personen, mit denen
das Vertragsverhältnis fortgesetzt wurde, innerhalb von

vier Wochen nach dem Sterbetag des Verbrauchers

dem Unternehmer, dass sie das Vertragsverhältnis nicht
fortsetzen wollen, gilt die Fortsetzung des Vertragsver-
hältnisses als nicht erfolgt. Ist das Vertragsverhältnis
mit mehreren Personen fortgesetzt worden, so kann je-
der die Erklärung für sich abgeben.
   (2) Wird der überlassene Wohnraum nach Beginn
des Vertragsverhältnisses von dem Unternehmer an
einen Dritten veräußert, gelten für die Rechte und
Pflichten des Erwerbers hinsichtlich der Überlassung
des Wohnraums die §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend.

                          §6
           Schriftform und Vertragsinhalt
  (1) Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Ab-
schluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausge-
schlossen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine
Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen.
   (2) Wird der Vertrag nicht in schriftlicher Form ge-
schlossen, sind zu Lasten des Verbrauchers von den
gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen
unwirksam, auch wenn sie durch andere Vorschriften
dieses Gesetzes zugelassen werden; im Übrigen bleibt
der Vertrag wirksam. Der Verbraucher kann den Vertrag
jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ist der
schriftliche Vertragsschluss im Interesse des Verbrau-
chers unterblieben, insbesondere weil zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses beim Verbraucher Gründe vor-
lagen, die ihn an der schriftlichen Abgabe seiner Ver-
tragserklärung hinderten, muss der schriftliche Ver-
tragsschluss unverzüglich nachgeholt werden.
  (3) Der Vertrag muss mindestens

1. die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt

   und Umfang einzeln beschreiben,

2. die für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Ent-
   gelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums,
   Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls
   Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie
   den einzelnen weiteren Leistungen, die nach § 82
   Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
   gesondert berechenbaren Investitionskosten und
   das Gesamtentgelt angeben,
3. die Informationen des Unternehmers nach § 3 als
   Vertragsgrundlage benennen und mögliche Abwei-
   chungen von den vorvertraglichen Informationen ge-
   sondert kenntlich machen.
BGBl. 2009, Seite 2321 — Originalseite als Abbildung
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                           §7
                  Leistungspflichten

   (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbrau-
cher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und wäh-
rend der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand
zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege-
oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein aner-
kannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.

   (2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu
zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Be-
standteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemes-
sen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch
nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Sieb-
ten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialge-
setzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart
und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen
Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozial-
gesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten
Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fest-
gelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemes-
sen.
    (3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Ent-
geltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen
Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist
zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von be-
triebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für
einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch inso-
fern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem
Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch über Investitionsbeträge oder gesondert bere-
chenbare Investitionskosten getroffen worden sind.

  (4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines
Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer
verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich
unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.

  (5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage ab-

wesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der

dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgelt-

anspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine

Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart

werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen

nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch

nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags

aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches

Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.

                           §8
            Vertragsanpassung bei
  Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs
  (1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf
des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entspre-
chende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Ver-
braucher kann das Angebot auch teilweise annehmen.
Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom
Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhö-
hen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der
Verbraucher das Angebot angenommen hat.

  (2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch
nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der

Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pfle-
ge- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den
Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch
einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entspre-
chend anzuwenden.

   (3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpas-
sung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüber-
stellung der bisherigen und der angebotenen Leistun-
gen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte
schriftlich darzustellen und zu begründen.

   (4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpas-
sung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit
dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teil-
weise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam,
soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des
dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts
daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der
Vereinbarung begründet. Die Belange behinderter Men-
schen sind besonders zu berücksichtigen. Die Verein-
barung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die
elektronische Form ist ausgeschlossen.

                         §9
              Entgelterhöhung bei
       Änderung der Berechnungsgrundlage

  (1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Ent-
gelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungs-
grundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt
muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein.
Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3
genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von In-
vestitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie
nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht
durch öffentliche Förderung gedeckt werden.

   (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beab-
sichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen
und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeit-

punkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhö-

hung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er

unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen

benennen, für die sich durch die veränderte Berech-

nungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die

bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen

neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Ver-

braucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier

Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten

Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss recht-
zeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unterneh-
mers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunter-
lagen zu überprüfen.

                         § 10
        Nichtleistung oder Schlechtleistung

   (1) Erbringt der Unternehmer die vertraglichen Leis-
tungen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht
unerhebliche Mängel auf, kann der Verbraucher unbe-
schadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche bis
zu sechs Monate rückwirkend eine angemessene Kür-
zung des vereinbarten Entgelts verlangen.

  (2) Zeigt sich während der Vertragsdauer ein Mangel
des Wohnraums oder wird eine Maßnahme zum Schutz
des Wohnraums gegen eine nicht vorhergesehene
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Gefahr erforderlich, so hat der Verbraucher dies dem
Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.
   (3) Soweit der Unternehmer infolge einer schuldhaf-
ten Unterlassung der Anzeige nach Absatz 2 nicht
Abhilfe schaffen konnte, ist der Verbraucher nicht be-
rechtigt, sein Kürzungsrecht nach Absatz 1 geltend zu
machen.

  (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach
§ 115 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
wegen desselben Sachverhalts ein Kürzungsbetrag
vereinbart oder festgesetzt worden ist.
   (5) Bei Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt
wird, steht der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 bis zur
Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem Träger
der Sozialhilfe zu. Verbrauchern, die Leistungen nach

dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch neh-

men, steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe ihres Ei-

genanteils selbst zu; ein überschießender Betrag ist an
die Pflegekasse auszuzahlen.

                         § 11

         Kündigung durch den Verbraucher
   (1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am
dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des-
selben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung

des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeit-

punkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung

des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2

Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle
Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne
des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die
Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu
erklären.

   (2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des
Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Ver-
braucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses
eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann
der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei
Wochen nach der Aushändigung kündigen.

  (3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem

Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

   (4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1
Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwen-
den. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kün-
digen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge
berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für
alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären.
Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der
Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unterneh-
mern zu erklären.
   (5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1
Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu dem-
selben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die
Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündi-
gungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4
Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

                           § 12
         Kündigung durch den Unternehmer
   (1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wich-
tigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der
Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn

1. der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich
   einschränkt oder in seiner Art verändert und die
   Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine
   unzumutbare Härte bedeuten würde,
2. der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder
   Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil
   a) der Verbraucher eine vom Unternehmer angebo-
      tene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1
      nicht annimmt oder

   b) der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen

      aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4

      nicht anbietet

   und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an
   dem Vertrag nicht zumutbar ist,
3. der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten
   schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unterneh-
   mer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuge-
   mutet werden kann, oder
4. der Verbraucher

   a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der

      Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des

      Entgelts, der das Entgelt für einen Monat über-

      steigt, im Verzug ist oder

   b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
      Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Ent-
      gelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen
      ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.

Eine Kündigung des Vertrags zum Zwecke der Er-
höhung des Entgelts ist ausgeschlossen.
   (2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Ab-
satzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen,
wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Ange-
bot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer
angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die
beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündi-

gungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im

Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.

   (3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Ab-
satzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor
dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte
Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist
gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Ab-
satzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Ent-
gelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand
geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der
Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung
wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf
von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit
des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Ent-
gelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur
Befriedigung verpflichtet.
   (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2
bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhal-
tung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündi-
BGBl. 2009, Seite 2323 — Originalseite als Abbildung
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gung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats
zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.
   (5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1
Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwen-
den. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Ab-
satz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein
anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein
Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der
berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumut-
bar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich
nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Ver-
trags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen an-
deren Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt
ist.

                         § 13
          Nachweis von Leistungsersatz
        und Übernahme von Umzugskosten
   (1) Hat der Verbraucher nach § 11 Absatz 3 Satz 1
aufgrund eines vom Unternehmer zu vertretenden Kün-
digungsgrundes gekündigt, ist der Unternehmer dem
Verbraucher auf dessen Verlangen zum Nachweis eines
angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren
Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten
in angemessenem Umfang verpflichtet. § 115 Absatz 4
des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

  (2) Hat der Unternehmer nach § 12 Absatz 1 Satz 1
aus den Gründen des § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
oder nach § 12 Absatz 5 gekündigt, so hat er dem Ver-
braucher auf dessen Verlangen einen angemessenen
Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzu-
weisen. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 hat der Unternehmer auch die Kosten des
Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.
   (3) Der Verbraucher kann den Nachweis eines ange-
messenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingun-
gen nach Absatz 1 auch dann verlangen, wenn er noch
nicht gekündigt hat.

   (4) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 2 ein Vertrag
gekündigt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Der Unternehmer hat die Kosten des Umzugs in ange-

messenem Umfang nur zu tragen, wenn ein Vertrag

über die Überlassung von Wohnraum gekündigt wird.

Werden mehrere Verträge gekündigt, kann der Verbrau-

cher den Nachweis eines angemessenen Leistungs-

ersatzes zu zumutbaren Bedingungen und unter der
Voraussetzung des Satzes 2 auch die Übernahme der

Umzugskosten von jedem Unternehmer fordern, des-
sen Vertrag gekündigt ist. Die Unternehmer haften als
Gesamtschuldner.

                         § 14
                Sicherheitsleistungen
   (1) Der Unternehmer kann von dem Verbraucher
Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem
Vertrag verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist.
Die Sicherheiten dürfen das Doppelte des auf einen
Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen. Auf Ver-
langen des Verbrauchers können die Sicherheiten auch
durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsver-
sprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder

Kreditversicherers oder einer      öffentlich-rechtlichen
Körperschaft geleistet werden.
  (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 gilt Absatz 1 mit
der Maßgabe, dass der Unternehmer von dem Verbrau-
cher für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag
nur Sicherheiten verlangen kann, soweit der Vertrag die
Überlassung von Wohnraum betrifft.
    (3) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustel-
len, so kann diese in drei gleichen monatlichen Teilleis-
tungen erbracht werden. Die erste Teilleistung ist zu
Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der Unterneh-
mer hat die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt
für jeden Verbraucher einzeln bei einem Kreditinstitut zu
dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungs-
frist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen ste-
hen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt wird, dem
Verbraucher zu und erhöhen die Sicherheit.
   (4) Von Verbrauchern, die Leistungen nach den §§ 42
und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in
Anspruch nehmen, oder Verbrauchern, denen Hilfe in
Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz-
buch gewährt wird, kann der Unternehmer keine Si-
cherheiten nach Absatz 1 verlangen. Von Verbrauchern,
die Leistungen im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen,
kann der Unternehmer nur für die Erfüllung der die
Überlassung von Wohnraum betreffenden Pflichten
aus dem Vertrag Sicherheiten verlangen.

                          § 15

             Besondere Bestimmungen
           bei Bezug von Sozialleistungen
  (1) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch
nehmen, müssen die Vereinbarungen den Regelungen
des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches
Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten
und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetz-
buch getroffenen Regelungen entsprechen. Vereinba-
rungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind
unwirksam.

  (2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen

nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in An-

spruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den

aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches

Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entspre-

chen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

                          § 16

                 Unwirksamkeit
           abweichender Vereinbarungen
  Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil
des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind
unwirksam.
                          § 17

                 Übergangsvorschrift
  (1) Auf Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1
Satz 1 des Heimgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2009
geschlossenen worden sind, sind bis zum 30. April
2010 die §§ 5 bis 9 und 14 Absatz 2 Nummer 4, Ab-
satz 4, 7 und 8 des Heimgesetzes in ihrer bis zum
30. September 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
BGBl. 2009, Seite 2324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2324
Ab dem 1. Mai 2010 richten sich die Rechte und Pflich-
ten aus den in Satz 1 genannten Verträgen nach diesem
Gesetz. Der Unternehmer hat den Verbraucher vor der
erforderlichen schriftlichen Anpassung eines Vertrags in
entsprechender Anwendung des § 3 zu informieren.

  (2) Auf die bis zum 30. September 2009 geschlosse-
nen Verträge, die keine Heimverträge im Sinne des § 5
Absatz 1 Satz 1 des Heimgesetzes sind, ist dieses Ge-
setz nicht anzuwenden.

                       Artikel 2

             Änderung anderer Gesetze

   (1) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pfle-
geversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 107 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) In der Angabe zu § 97b wird das Wort „Heimauf-
     sichtsbehörden“ durch die Wörter „nach heim-
     rechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichts-
     behörden“ ersetzt.
  b) In der Angabe zu § 117 werden die Wörter „der
     Heimaufsicht“ durch die Wörter „den nach heim-
     rechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbe-
     hörden“ ersetzt.

  c) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

       „§ 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des
              Anwendungsbereichs des Wohn- und
              Betreuungsvertragsgesetzes“.

2. In § 11 Absatz 3 wird das Wort „Heimgesetzes“
   durch die Wörter „Wohn- und Betreuungsvertrags-
   gesetzes“ ersetzt.

3. § 97b wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Heimaufsichts-
     behörden“ durch die Wörter „nach heimrecht-
     lichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehör-
     den“ ersetzt.

  b) Die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehör-
     den“ werden durch die Wörter „nach heimrecht-
     lichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehör-
     den“ ersetzt.
4. In § 114 Absatz 3 werden die Wörter „zuständigen
   Heimaufsichtsbehörde“ durch die Wörter „nach
   heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichts-
   behörde“ ersetzt.
5. § 114a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 4 wird aufgehoben.

       bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 3
           und 5“ durch die Wörter „Sätzen 3 und 4“ er-
           setzt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Der Medizinische Dienst der Krankenver-
          sicherung soll die nach heimrechtlichen Vor-
          schriften zuständige Aufsichtsbehörde an
          Prüfungen beteiligen, soweit dadurch die
          Prüfung nicht verzögert wird.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 4 werden das Wort „Pflegeheimen“
         durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ und
         die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehör-
         de“ durch die Wörter „nach heimrechtlichen
         Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde“
         ersetzt.

     bb) In Satz 5 werden die Wörter „des Heimes“
         durch die Wörter „der Pflegeeinrichtung“ er-
         setzt.

6. In § 115 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei
   stationärer Pflege zusätzlich den zuständigen Heim-
   aufsichtsbehörden“ durch die Wörter „den nach
   heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichts-
   behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit“ ersetzt.

7. § 117 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „der Heim-
     aufsicht“ durch die Wörter „den nach heimrecht-
     lichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehör-
     den“ ersetzt.
  b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Heimauf-
     sichtsbehörden“ durch die Wörter „nach heim-
     rechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbe-
     hörden“, das Wort „Pflegeheime“ durch das Wort
     „Pflegeeinrichtungen“ und in Nummer 2 das Wort
     „Heimen“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“

     ersetzt.

  c) In Absatz 2 wird das Wort „Heimaufsichtsbehör-
     den“ durch die Wörter „nach heimrechtlichen
     Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden“ er-
     setzt.

  d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zuständi-
     gen Heimaufsichtsbehörde“ durch die Wörter

     „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen
     Aufsichtsbehörde“ und jeweils das Wort „Pflege-
     heime“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“
     ersetzt.

  e) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Pflegehei-
     men“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ und
     die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehörde“
     durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vor-
     schriften zuständigen Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

  f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Heimauf-
         sicht“ durch die Wörter „den nach heimrecht-
         lichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbe-
         hörden“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden das Wort „Heimaufsichts-
         behörden“ durch die Wörter „nach heimrecht-
         lichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbe-
         hörden“ und die Wörter „der Heimaufsichts-
         behörde“ durch die Wörter „nach heimrecht-
         lichen Vorschriften zuständigen Aufsichts-
         behörde“ ersetzt.

  g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Heimaufsichts-
     behörde“ durch die Wörter „nach heimrechtlichen
     Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde“ er-
     setzt.
BGBl. 2009, Seite 2325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2325
8. § 119 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 119

              Verträge mit Pflegeheimen
        außerhalb des Anwendungsbereichs des
        Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes

    Für den Vertrag zwischen dem Träger einer

  zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die

  das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz keine

  Anwendung findet, und dem pflegebedürftigen Be-

  wohner gelten die Vorschriften über die Verträge
  nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
  entsprechend.“

    (2) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozial-
hilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 76 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Heimauf-
   sichtsbehörden“ durch die Wörter „nach heimrecht-
   lichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden“
   ersetzt.

2. In § 78 Satz 2 werden die Wörter „dem Heimgesetz“
   durch die Wörter „heimrechtlichen Vorschriften“ er-
   setzt.

   (3) In § 2 Absatz 2 des Unterlassungsklagengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch

Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I

S. 2074; 2009 I S. 371) geändert worden ist, wird in

Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-

gende Nummer 10 angefügt:

„10. das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz.“

                      Artikel 3

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Die
§§ 5 bis 9 und § 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4, 7
und 8 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das
zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, treten zum
30. September 2009 außer Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 29. Juli 2009
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e

                                       Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                        Ursula von der Leyen
                                              Der Bundesminister
                                            für Arbeit und Soziales
                                                  Olaf Scholz

                                   Die Bundesministerin für
                                              Ulla Schmidt

Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2319. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c4309a2a1d9d80f7….