Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/12409 · S. 30
Zu Artikel 2 (Änderung anderer Gesetze)
Zu Artikel 2 (Änderung anderer Gesetze) Zu Absatz 1 (Änderung des Elften Buches Sozialge- setzbuch) Absatz 1 enthält Änderungen des Elften Buches Sozialge- setzbuch. Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Änderung nach den Nummern 3, 7 und 8. Zu Nummer 2 (§ 11) Die zu ändernde Vorschrift des § 11 Absatz 3 regelt bislang das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Elften Buch Sozial- gesetzbuch und dem Heimgesetz, indem die Vorschriften des Heimgesetzes unberührt bleiben. Diese Rechtswirkung muss auch für das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz gelten. Die Regelung ist Ausdruck der Verzahnung von Leistungs- recht und Individualvertragsrecht. Sie stellt klar, dass die Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 SGB XI neben den leistungsrechtlichen Verpflichtungen auch die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen zu beach- ten haben. Die Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz macht eine Änderung des Normtextes notwendig. Zu Nummer 3 (§ 97b) Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Föderalismusreform, nach der die Länder für den Erlass von ordnungsrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet des Heim- rechts zuständig sind. Diese Kompetenz schließt auch die Aufgabenzuweisung innerhalb der Verwaltung und die Behördenbezeichnung ein. Die einheitliche Bezeichnung „Heimaufsichtsbehörde“ wird es daher zukünftig nicht mehr geben. Durch die Änderung wird erreicht, dass die landes- rechtlichen Regelungen in ihrer jeweiligen Ausgestaltung erfasst werden. Zu Nummer 4 (§ 114) Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Föderalismusreform. Es wird insofern auf die Ausführungen zu Nummer 3 verwiesen. Zu Nummer 5 (§ 114a) Der Medizinische Dienst de
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.812 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/12409, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 164.506–169.318 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 143c97087b5c023e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP