Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 243 Ermäßigter Beitragssatz
Stand: 10.06.2019
Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Wird zitiert von 100 Entscheidungen zu § 243 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2017 – L 4 KR 5324/15
- LSG Baden-Württemberg, 28.11.2006 – L 11 KR 3814/06Zitiert von 1
- BSG, 25.08.2004 – B 12 KR 22/02 RZitiert von 5
- LSG Rheinland-Pfalz, 24.09.2008 – L 5 KR 1/08Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 – L 9 KR 389/12Gesetzliche Krankenversicherung - Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit während bezahlter Freistellung - Einfluss des entrichteten Beitragssatzes - Ruhen des Anspruchs bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts - Erfordernis erneuter ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts zur Weiterbewilligung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2024 – L 16 KR 261/23
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.09.2025 – B 3 KR 3/24 RKrankenversicherung - Krankengeldberechnung - freiwillig versicherter hauptberuflich Selbstständiger - Jahresarbeitseinkommen - Aufteilung auf alle beitragspflichtigen Tage einschließlich Tage der Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeldanspruch in der Wartezeit
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2025 – L 16 KR 102/22Zitiert von 1
- LAG Köln, 19.12.2024 – 8 SLa 259/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 243 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.04.2017 Ausfertigung
§ 243 umnummeriert und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I 778)
BGBl. 2017 I S. 778
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 243 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 243 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2309)
BGBl. 2010 I S. 2309
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06.08.1998 Ausfertigung
§ 243 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I 2005)
BGBl. 1998 I S. 2005
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