Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 47 Auszahlung von Geldleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.
Änderungsverlauf
-
01.01.2026 in Kraft
§ 47 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
-
20.08.2021 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
-
19.10.2013 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
-
20.07.2000 Ausfertigung
§ 47 geändert und neu gefasst durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2000 I S. 1045
-
23.07.1996 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088)
BGBl. 1996 I S. 1088
-
09.07.1980 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBl. I 905)
BGBl. 1980 I S. 905
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.