Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 17/12297 · S. 41
Zu Artikel 9 (Änderung des Ersten Buches Sozial-
Zu Artikel 9 (Änderung des Ersten Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 Folgeänderung zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn. Zu Nummer 2 Zahlungen auf ein Konto des Empfängers und Übermittlun- gen an den Wohnsitz im Inland sind kostenfrei. Die Rechts- lage bei Zahlungen auf ein Konto oder Übermittlungen im Ausland ist unklar. Mit der Änderung wird in Absatz 1 klar- gestellt, dass auch Zahlungen oder Übermittlungen an den Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 260/ 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) kosten- frei sind. In Absatz 2 wird klargestellt, dass bei allen übrigen Zahlungen lediglich die Kosten bis zu dem vom Leistungs- träger beauftragten Geldinstitut übernommen werden. Die Regelung orientiert sich an dem bisherigen Verfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund, Kosten der Überwei- sung oder der Übermittlung in das Ausland bis zur ersten Korrespondenzbank zu übernehmen. Korrespondenzbanken sind Banken, die der Deutsche Renten Service der Deutschen Post AG für den Transfer des Geldes in das Ausland ein- schaltet, da inländische Geldinstitute faktisch nicht direkt Zahlungen in das Ausland und bis zum Geldinstitut des Be- rechtigten transferieren können. Weitere Kosten und Um- rechnungsverluste trägt der Empfänger.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12297, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 190.066–191.567 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 51f7f822d6551c03….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP