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Artikel 9 · BT-Drs. 17/12297 · S. 41

Zu Artikel 9 (Änderung des Ersten Buches Sozial-

Zu Artikel 9 (Änderung des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zur Errichtung der Unfallversicherung Bund
und Bahn.
Zu Nummer 2
Zahlungen auf ein Konto des Empfängers und Übermittlun-
gen an den Wohnsitz im Inland sind kostenfrei. Die Rechts-
lage bei Zahlungen auf ein Konto oder Übermittlungen im
Ausland ist unklar. Mit der Änderung wird in Absatz 1 klar-
gestellt, dass auch Zahlungen oder Übermittlungen an den
Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 260/
2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften
und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und
Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) kosten-
frei sind. In Absatz 2 wird klargestellt, dass bei allen übrigen
Zahlungen lediglich die Kosten bis zu dem vom Leistungs-
träger beauftragten Geldinstitut übernommen werden. Die
Regelung orientiert sich an dem bisherigen Verfahren der
Deutschen Rentenversicherung Bund, Kosten der Überwei-
sung oder der Übermittlung in das Ausland bis zur ersten
Korrespondenzbank zu übernehmen. Korrespondenzbanken
sind Banken, die der Deutsche Renten Service der Deutschen
Post AG für den Transfer des Geldes in das Ausland ein-
schaltet, da inländische Geldinstitute faktisch nicht direkt
Zahlungen in das Ausland und bis zum Geldinstitut des Be-
rechtigten transferieren können. Weitere Kosten und Um-
rechnungsverluste trägt der Empfänger.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12297, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 190.066–191.567 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 51f7f822d6551c03….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP