Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 34 Begrenzung von Rechten und Pflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/34#abs-1 (1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staats unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/34#abs-2 (2) Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente werden anteilig und endgültig aufgeteilt.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 34 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 30.08.2000 – B 5 RJ 4/00 RZitiert von 3
- VG Schleswig, 13.01.2026 – 15 B 124/25Zitiert von 2
- VG Würzburg, 17.03.2022 – W 3 K 20.471Zitiert von 2
- LSG NRW, 17.11.1997 – L 4 J 19/96
- VG Hamburg, 31.01.2024 – 13 K 3299/23Zitiert von 6
- BSG, 07.07.1998 – B 5 RJ 58/97 RZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 03.12.2024 – B 2 U 13/22 RGesetzliche Unfallversicherung - Entziehung einer vorläufigen Rente - Verfahrensfehler - Anhörungsmangel - Erlass des Entziehungsbescheids vor Ablauf einer selbst gesetzten Anhörungsfrist - Anforderungen an die Heilung des Mangels - nach Versendung des Anhörungsschreibens bekannt gewordene TatsacheZitiert von 4
- LSG NRW, 14.09.2020 – L 8 R 273/17
- BGH, 10.07.2013 – IV ZR 209/12Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Rentenansprüche der Hinterbliebenen bei Mehrfachehe eines marokkanischen Pflichtversicherten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 34 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2000 I S. 1045
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23.07.1996 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088)
BGBl. 1996 I S. 1088
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel II geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.