Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 34 Begrenzung von Rechten und Pflichten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 30.08.2000 – B 5 RJ 4/00 RZitiert von 3
- VG Schleswig, 13.01.2026 – 15 B 124/25Zitiert von 2
- VG Würzburg, 17.03.2022 – W 3 K 20.471Zitiert von 2
- LSG NRW, 17.11.1997 – L 4 J 19/96
- VG Hamburg, 31.01.2024 – 13 K 3299/23Zitiert von 6
- BSG, 07.07.1998 – B 5 RJ 58/97 RZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 03.12.2024 – B 2 U 13/22 RGesetzliche Unfallversicherung - Entziehung einer vorläufigen Rente - Verfahrensfehler - Anhörungsmangel - Erlass des Entziehungsbescheids vor Ablauf einer selbst gesetzten Anhörungsfrist - Anforderungen an die Heilung des Mangels - nach Versendung des Anhörungsschreibens bekannt gewordene TatsacheZitiert von 4
- BGH, 10.07.2013 – IV ZR 209/12Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Rentenansprüche der Hinterbliebenen bei Mehrfachehe eines marokkanischen Pflichtversicherten
- SG Berlin, 15.08.2012 – S 55 AS 7242/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/34#abs-1 (1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staats unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/34#abs-2 (2) Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente werden anteilig und endgültig aufgeteilt.