Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
WGSVG§ 17c Rentenbeginn in Sonderfällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 17c WGSVG →
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Nach Gewicht
- BSG, 07.02.2012 – B 13 R 72/11 RZitiert von 3
- BSG, 07.02.2012 – B 13 R 40/11 RRentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente nach dem ZRBG - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 23
- SG Düsseldorf, 14.04.2011 – S 27 R 2080/10
- SG Düsseldorf, 07.04.2011 – S 27 R 1534/10
- SG Düsseldorf, 07.04.2011 – S 27 R 1750/10
- SG Düsseldorf, 07.04.2011 – S 27 R 1802/10Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17c WGSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird durch eine Nachzahlung nach § 10a bis zum 31. Dezember 1994 oder durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet gewesen ist.