Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 30.08.2000 – B 5 RJ 4/00 RZitiert von 3
- SG Münster, 08.01.2024 – S 14 R 353/23
- LSG NRW, 14.01.2005 – L 14 RA 38/04
- BSG, 25.02.2010 – B 13 R 147/08 RGeschiedenenwitwenrente - Berechnung des Unterhaltsanspruchs - Aufteilung einer WitwenrenteZitiert von 5
- BSG, 21.06.2000 – B 4 RA 66/99 RZitiert von 4
- LSG NRW, 14.11.2008 – L 14 R 148/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 21.12.2023 – B 5 R 1/22 R(Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Anspruch des nachrangig verpflichteten Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger aufgrund der Bewilligung einer Witwenrente - erhöhte Witwenrente im Sterbevierteljahr - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Monatsprinzip - sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung im Erstattungsstreit - Übertragung nach § 153 Abs 5 SGG)Zitiert von 7
- LSG NRW, 03.06.2014 – L 18 KN 61/13
- LG Karlsruhe, 04.06.2012 – 6 S 3/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.