Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/17?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 17 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 3024
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21.03.2005 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2000 I S. 1045
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