Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/6540 · S. 26
Zu Artikel 2 (Änderung des Ersten Buches Sozial-
Zu Artikel 2 (Änderung des Ersten Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 17) Die Änderung dient der Klarstellung. Das Recht von gehör- losen und hörbehinderten Menschen auf Verwendung der Gebärdensprache oder anderer Kommunikationshilfen ist neben der Regelung in § 17 SGB I während der Ausführung von Leistungen auch im SGB X, dem Behindertengleichstel- lungsgesetz und der Kommunikationshilfenverordnung so- wie den entsprechenden Gesetzen für das gerichtliche Verfahren enthalten. Die Entschädigung bzw. Vergütung der Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776). In § 17 SGB I dagegen fehlte ein aus- drücklicher Hinweis auf das JVEG oder die entsprechende Vorgängerregelung, sodass es in der Praxis häufig zu Un- stimmigkeiten kam. Mit der Regelung wird nun klargestellt, dass gehörlose und hörbehinderte Menschen während der Ausführung von Sozialleistungen genauso gestellt werden, wie im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Zu Nummer 2 (§ 35) Folgeänderung zur Änderung der Vorschriften zum Sozial- versicherungsausweis.
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BT-Drs. 16/6540, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 102.852–104.021 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 78785c6fc935096f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP