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Artikel 2 · BT-Drs. 16/6540 · S. 26

Zu Artikel 2 (Änderung des Ersten Buches Sozial-

Zu Artikel 2 (Änderung des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 17)
Die Änderung dient der Klarstellung. Das Recht von gehör-
losen und hörbehinderten Menschen auf Verwendung der
Gebärdensprache oder anderer Kommunikationshilfen ist
neben der Regelung in § 17 SGB I während der Ausführung
von Leistungen auch im SGB X, dem Behindertengleichstel-
lungsgesetz und der Kommunikationshilfenverordnung so-
wie den entsprechenden Gesetzen für das gerichtliche
Verfahren enthalten. Die Entschädigung bzw. Vergütung der
Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer
richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 776). In § 17 SGB I dagegen fehlte ein aus-
drücklicher Hinweis auf das JVEG oder die entsprechende
Vorgängerregelung, sodass es in der Praxis häufig zu Un-
stimmigkeiten kam. Mit der Regelung wird nun klargestellt,
dass gehörlose und hörbehinderte Menschen während der
Ausführung von Sozialleistungen genauso gestellt werden,
wie im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren.
Zu Nummer 2 (§ 35)
Folgeänderung zur Änderung der Vorschriften zum Sozial-
versicherungsausweis.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6540, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 102.852–104.021 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 78785c6fc935096f….

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