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Artikel 11 · BT-Drs. 19/24445 · S. 406

Zu Artikel 11 (Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 11 (Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
Die Beteiligung der Betreuungsbehörde am Teilhabeplanverfahren mit dem Ziel der Vermittlung anderer Unter-
stützung zur Vermeidung rechtlicher Betreuungen (vergleiche bisherige Fassung des § 22 Absatz 5 SGB IX und
Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 18/9522, S. 242) wird durch die Neufassung des § 22 Absatz 5
SGB IX konkretisiert. Diese Konkretisierung entspricht Forderungen aus der Verwaltungspraxis, Art und Umfang
der Beteiligung der Betreuungsbehörden detaillierter als bisher gesetzlich vorzugeben. Die Möglichkeit der Be-
treuungsbehörden, eigeninitiativ eine beratende Teilnahme am Teilhabeplanverfahren vorzuschlagen, orientiert
sich an den bereits nach bisheriger Rechtslage in § 22 SGB IX zulässigen Beteiligungsmöglichkeiten der Pflege-
kassen und der Jobcenter.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24445, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.709.879–1.710.723 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d7bf11aaa5a4f30b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP