§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einer Ernennung bedarf es
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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08.06.2017 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I 1570)
BGBl. 2017 I S. 1570
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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