§ 5 Gnadenrecht
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/5#abs-1 (1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/5#abs-2 (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.