§ 51 Wiederverwendung
Stand: 16.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/51#abs-1 (1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/51#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/51#abs-3 (3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/51#abs-4 (4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist. Beantragt er seine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SG/51#abs-5 (5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SG/51#abs-6 (6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 51 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.10.2002 – 2 WDB 8.02Zitiert von 4
- OVG NRW, 30.04.2007 – 1 A 3005/05Zitiert von 1
- BVerwG, 22.09.2008 – 2 B 74.07Zitiert von 1
- BVerwG, 09.11.2023 – 2 WD 1/23Disziplinarische Höchstmaßnahme bei außerdienstlichen Straftaten im Rahmen der ParteienfinanzierungZitiert von 2
- VG Lüneburg, 13.04.2005 – 1 A 28/04
- BVerwG, 28.11.2007 – 2 WD 28.06Zitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.08.2024 – 1 B 455/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 11.11.2020 – 1 A 205/17Zitiert von 8
- BVerwG, 18.10.2007 – 1 WB 67.06Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
04.08.2019 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
-
13.05.2015 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.