Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 52 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Nach § 33 Absatz 2 Nummer 6 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden, wer widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Einrichtung betreibt, in der entgegen

a)

§ 5 Absatz 2 Satz 1 die Wohnflächen der Wohnräume nicht eingehalten sind,

b)

§ 5 Absatz 2 Satz 3 die Wohnräume für mehr als zwei Bewohnerinnen oder Bewohner und Wohnräume in Durchgangszimmern bereitgestellt sind,

c)

§ 5 Absatz 2 Satz 4 die Türen zu den Wohnräumen nicht abschließbar oder nicht im Notfall von außen zugänglich sind,

d)

§ 6 Absatz 1 Satz 1 kein Gemeinschaftsraum vorhanden ist,

e)

§ 6 Absatz 1 Satz 3 die Nutzfläche des Gemeinschaftsraumes nicht eingehalten ist,

f)

§ 6 Absatz 1 Satz 6 nicht jedes Gebäude mindestens über einen Gemeinschaftsraum verfügt,

g)

§ 7 Satz 1 die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- oder Wirtschaftsräume, Verkehrsflächen oder die sanitären oder technischen Anlagen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, nicht im Sinne von § 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes barrierefrei sind,

h)

§ 8 Absatz 2 nicht mindestens ein Reservezimmer für bereits in der Einrichtung wohnende Bewohnerinnen und Bewohner zur vorübergehenden Nutzung vorhanden ist, wenn Wohnraum für zwei Personen vorgehalten wird,

i)

§ 9 Absatz 2 Satz 1 nicht für jeden Wohnraum ein Sanitärraum zur Verfügung steht, in dem eine Nutzung für höchstens zwei Bewohnerinnen oder Bewohner vorgesehen ist,

j)

§ 9 Absatz 2 Satz 2 nicht jeder Wohnraum einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum hat,

k)

§ 9 Absatz 2 Satz 3 der Sanitärraum nicht mit einer Dusche, einer Toilette oder einem Waschtisch ausgestattet ist,

l)

§ 9 Absatz 2 Satz 4 die Türen von Sanitärräumen nicht abschließbar oder nicht im Notfall von außen zugänglich sind,

m)

§ 9 Absatz 2 Satz 5 die Türen in Sanitärräumen nach innen schlagen,

n)

§ 9 Absatz 2 Satz 6 Sanitärobjekte nicht über Haltegriffe verfügen,

o)

§ 9 Absatz 2 Satz 8 bei Badewannen- oder Duscharmaturen kein Verbrühschutz vorhanden ist,

p)

§ 9 Absatz 3 Satz 1 nicht für jeweils bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein Pflegebad zur Verfügung steht,

q)

§ 9 Absatz 3 Satz 3 das Pflegebad nicht mit einer Toilette oder einer dreiseitig freistehenden und mit einem Personenlifter nutzbaren Pflegebadewanne ausgestattet ist,

r)

§ 9 Absatz 4 Satz 1 nicht in jedem Stockwerk mit Wohnräumen mindestens ein Fäkalienspülraum vorhanden ist,

s)

§ 10 Satz 1 Wohn-, Sanitär-, Gemeinschafts- und Therapieräume, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, nicht jeweils mit einer Rufanlage ausgestattet sind oder

t)

§ 10 Satz 2 die Rufanlage in Wohnräumen für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner nicht von jedem Bett aus bedient werden kann,

2. eine anbieterverantwortete ambulant betreute oder Intensivpflege-Wohngemeinschaft führt, in der entgegen

a)

§ 5 Absatz 2 Satz 1 die Wohnflächen der Wohnräume nicht eingehalten sind,

b)

§ 5 Absatz 2 Satz 3 die Wohnräume für mehr als zwei Bewohnerinnen oder Bewohner und Wohnräume in Durchgangszimmern bereitgestellt sind,

c)

§ 5 Absatz 2 Satz 4 die Türen zu den Wohnräumen nicht abschließbar oder nicht im Notfall von außen zugänglich sind,

d)

§ 6 Absatz 1 Satz 1 kein Gemeinschaftsraum vorhanden ist,

e)

§ 6 Absatz 1 Satz 3 die Nutzfläche des Gemeinschaftsraumes nicht eingehalten ist,

f)

§ 6 Absatz 1 Satz 6 nicht jedes Gebäude mindestens über einen Gemeinschaftsraum verfügt,

g)

§ 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 8 bei Badewannen- oder Duscharmaturen kein Verbrühschutz vorhanden ist,

h)

§ 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Satz 1 und § 10 Satz 1 Wohn-, Sanitär-, Gemeinschafts- und Therapieräume, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, nicht jeweils mit einer Rufanlage ausgestattet sind oder

i)

§ 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Satz 1 und § 10 Satz 2 die Rufanlage in Wohnräumen für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner nicht von jedem Bett aus bedient werden kann,

3. eine anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft führt, in der entgegen

a)

§ 13 Absatz 1 Satz 1 nicht für jeweils vier Bewohnerinnen oder Bewohner mindestens eine Dusche, eine Toilette und ein Waschtisch vorhanden ist,

b)

§ 13 Absatz 1 Satz 2 nicht mindestens ein Sanitärraum barrierefrei nutzbar und mit einer Badewanne oder einer Dusche, einer Toilette oder einem Waschtisch ausgestattet ist,

4. eine anbieterverantwortete Intensivpflege-Wohngemeinschaft führt, in der entgegen

a)

§ 15 Absatz 2 Satz 1 nicht mindestens für jeweils sechs Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein barrierefrei nutzbarer Sanitärraum zur Verfügung gestellt wird,

b)

§ 15 Absatz 2 Satz 2 nicht mindestens ein Sanitärraum mit dem Rollstuhl nutzbar ist,

c)

§ 15 Absatz 2 Satz 3 bei von mehreren Bewohnerinnen und Bewohnern genutzten Sanitärraumen keine Fäkalienspüle vorgesehen ist,

5. in Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen entgegen

a)

§ 16 Absatz 1 Personen als Fachkräfte beschäftigt, die den Fachkraftstatus nach § 20 nicht besitzen,

b)

§ 16 Absatz 2 Satz 1 Personen, die den Fachkraftstatus nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 nicht besitzen, für Tätigkeiten einsetzt, deren Ausübung eine besondere pflegerische Fachkunde erfordern,

c)

§ 18 Absatz 1 oder 2 Personen, die Aufgaben der Einrichtungsleitung wahrnehmen, als verantwortliche Pflegefachkraft oder direkt zur Leistungserbringung einsetzt oder beschäftigt, die für die Leitung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet sind,

d)

§ 21 Absatz 1 Satz 1 Personen als Pflegehilfskräfte oder Pflegeassistenzkräfte beschäftigt, die nicht über eine Qualifikation nach § 21 Absatz 1 Satz 2 verfügen,

e)

§ 22 Absatz 3 nicht in jedem Gebäude als Nachtwache eine Fachkraft einsetzt,

f)

§ 22 Absatz 4 Personen als Beschäftigte während ihrer Dienstzeit in Einrichtungen in weiteren Wohnformen im Sinne des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes , in Wohnformen außerhalb des Anwendungsbereiches des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes oder in anderen Tätigkeitsfeldern der ambulanten Pflege außerhalb der Einrichtung einsetzt,

g)

§ 23 Absatz 1 Personen als Leitung beschäftigt, ohne dass diese fachlich geeignet sind, oder

h)

§ 24 Personen als verantwortliche Pflegefachkraft beschäftigt, ohne dass diese fachlich geeignet sind,

6. in Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen entgegen

a)

§ 16 Absatz 1 Personen als Fachkräfte beschäftigt, die den Fachkraftstatus nach § 25 nicht besitzen,

b)

§ 18 Absatz 1 oder 2 Personen, die Aufgaben der Einrichtungsleitung wahrnehmen, als verantwortliche Pflegefachkraft oder direkt zur Leistungserbringung einsetzt oder beschäftigt, die für die Leitung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet sind,

c)

§ 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Personen für qualifizierte Assistenzen oder vorbehaltene Aufgaben einsetzt, die nicht Fachkräfte sind,

d)

§ 27 Absatz 1 Satz 1 nicht zwischen 6 und 20 Uhr mindestens eine Fachkraft im aktiven Dienst einsetzt, oder

e)

§ 28 Personen als Leitung beschäftigt, ohne dass diese fachlich geeignet sind,

7. in anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen entgegen

a)

§ 16 Absatz 1 Personen als Fachkräfte beschäftigt, die den Fachkraftstatus nach § 20 nicht besitzen,

b)

§ 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 oder 2 Personen einsetzt oder beschäftigt, die für die Leitung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet sind,

c)

§ 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Personen als Pflegehilfskräfte oder Pflegeassistenzkräfte beschäftigt, die nicht über eine Qualifikation nach § 21 Absatz 1 Satz 2 verfügen,

d)

§ 30 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass in Zeiten, in denen keine Fachkraft anwesend ist, die Rufbereitschaft einer Fachkraft gegeben ist, oder

8. in anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen entgegen

a)

§ 16 Absatz 1 als Fachkräfte beschäftigt, die den Fachkraftstatus nach § 25 nicht besitzen,

b)

§ 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 oder 2 Personen, die Aufgaben der Einrichtungsleitung wahrnehmen, als verantwortliche Pflegefachkraft oder direkt zur Leistungserbringung einsetzt oder beschäftigt, die für die Leitung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet sind,

c)

§ 30 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass in Zeiten, in denen keine Fachkraft anwesend ist, die Rufbereitschaft einer Fachkraft gegeben ist, oder

9. in Einrichtungen entgegen

a)

§ 33 Absatz 2 Nummer 8 den Mitgliedern der Bewohnervertretung oder entgegen § 43 Absatz 7 Satz 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 2 Nummer 8 der Bewohnersprecherin oder dem Bewohnersprecher nicht innerhalb von sechs Wochen die Vorschläge, Anträge oder Beschwerden beantwortet oder Ablehnungen nicht begründet,

b)

§ 33 Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in § 36 Absatz 6 genannten Anfechtungsfrist der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nachkommt, oder

c)

§ 35 Absatz 2 nicht den Wahlausschuss bestellt,

10. in anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 Vorschläge, Anträge oder Beschwerden der Wohngemeinschaftsvertretung nicht innerhalb von sechs Wochen beantwortet.

§ 51 § 53