Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung
SächsWTVO§ 22 Personaleinsatz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/22#abs-1 (1) Der Träger und die Leitung einer Einrichtung haben durch entsprechende Personalplanung sicherzustellen, dass auch ungeplante Ausfälle von Pflege- und Betreuungskräften ausgeglichen werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/22#abs-2 (2) Für die Überprüfung der Erforderlichkeit, Eignung und Angemessenheit sowie die Überwachung der Anwendung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche Fachkräfte gemäß § 20 Absatz 1 und 2 sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/22#abs-3 (3) Besteht die Einrichtung aus mehreren abgeschlossenen Gebäuden, muss in jedem Gebäude als Nachtwache eine Fachkraft eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/22#abs-4 (4) Der Träger und die Leitung einer Einrichtung dürfen die Beschäftigten während ihrer Dienstzeit in Einrichtungen nicht in weiteren Wohnformen im Sinne des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes , in Wohnformen außerhalb des Anwendungsbereiches des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes oder in anderen Tätigkeitsfeldern der ambulanten Pflege außerhalb der Einrichtung einsetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/22#abs-5 (5) Auf der Grundlage von § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingesetzte Betreuungskräfte werden bei der personellen Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/22#abs-6 (6) Ehrenamtlich Tätige nach § 82b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind keine Beschäftigten im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes .
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/22#abs-7 (7) Die zuständige Behörde kann höhere Anforderungen festlegen, soweit diese zur Sicherstellung der Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind.