Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 18 Persönliche Ausschlussgründe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/18#abs-1 (1) Die Einrichtungsleitung, die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die zur Leistungserbringung direkt eingesetzten Personen dürfen nicht eingesetzt oder beschäftigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Leitung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet sind. Der Träger hat die persönliche Eignung festzustellen. Ungeeignet ist insbesondere,

1. wer wegen einer Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, Diebstahl, Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Unterschlagung, Betrug, Hehlerei, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist,

2. wer in Wahrnehmung der Einrichtungsleitung oder als verantwortliche Pflegefachkraft wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist, oder

3. wer in den letzten fünf Jahren wegen einer sonstigen Straftat verurteilt worden ist, die befürchten lässt, dass sie oder er die Vorschriften des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht beachten wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/18#abs-2 (2) Zur Wahrnehmung der Einrichtungsleitung oder als verantwortliche Pflegefachkraft ist auch ungeeignet, wer wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, oder nach § 33 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes mehr als zweimal mit einer Geldbuße rechtskräftig belegt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/18#abs-3 (3) Der Träger einer Einrichtung für pflegebedürftige Menschen hat sich bei der Einstellung und bei begründeten Zweifeln der Eignung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ein Führungszeugnis vorlegen zu lassen, das nicht älter als drei Monate ist. Nimmt der Träger Einsicht in ein solches Führungszeugnis, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Träger wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Träger zu löschen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/18#abs-4 (4) In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen gilt für Personen, die für Aufgaben mit Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern beschäftigt oder ehrenamtlich eingesetzt werden, § 124 Absatz 2 Satz 3 bis 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/18#abs-5 (5) Personen, die in vertretungsberechtigter Funktion die Geschäfte in Einrichtungen führen, müssen die erforderliche persönliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. Sie müssen nach ihrer Persönlichkeit die Gewähr dafür bieten, dass die jeweilige Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sachgerecht geleitet wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/18#abs-6 (6) Gegen Personen, die in vertretungsberechtigter Funktion eine Einrichtung betreiben, dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die jeweilige Einrichtung insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß betrieben wird. Dabei ist unerheblich, ob ihnen hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein Verschulden zuzurechnen ist.

§ 17 § 19