Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 6 Gemeinschaftsbereiche

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/6#abs-1 (1) Es muss ein Gemeinschaftsraum zur Begegnung der Bewohnerinnen und Bewohner mit ihren Besucherinnen und Besuchern vorhanden sein. Gemeinschaftsräume dienen unter anderem dem gemeinschaftlichen Wohnen, der Tagesgestaltung und der Einnahme von Speisen. Die Nutzfläche des Gemeinschaftsraumes pro Wohnbereich muss mindestens 2 Quadratmeter je Bewohnerin oder Bewohner, mindestens jedoch insgesamt 20 Quadratmeter betragen. Der Gemeinschaftsraum muss so angelegt sein, dass grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnbereiches, auch wenn sie in ihrer Mobilität eingeschränkt oder auf Hilfsmittel angewiesen sind, an Zusammenkünften und Veranstaltungen teilnehmen können. Gemeinschaftsräume müssen sich in räumlicher Nähe zu den Wohnräumen befinden. Bei mehreren Gebäuden muss jedes Gebäude mindestens über einen Gemeinschaftsraum verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/6#abs-2 (2) Den Bewohnerinnen und Bewohnern ist die eigenständige Nutzung einer Küche zu ermöglichen. Diese kann Teil eines Gemeinschaftsraumes sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/6#abs-3 (3) Sofern sie nach Größe und Ausstattung dafür geeignet sind, können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 angerechnet werden. Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone sind nicht anrechenbar.

§ 5 § 7