Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung
SächsWTVO§ 51 Bestandsschutz- und Übergangsregelungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/51#abs-1 (1) Bestehende Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes , für die vor dem 6. September 2014
1. die Anzeige der Betriebsaufnahme nach § 12 Absatz 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist, oder § 4 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vorliegt oder
2. die Feststellung der Anwendbarkeit des Heimgesetzes oder des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden ist,
und noch nicht in Betrieb befindliche Einrichtungen, für die vor dem 6. September 2014 eine Baugenehmigung beantragt worden ist, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Anforderungen erfüllen nach der Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, und nicht nach § 31 der Heimmindestbauverordnung oder § 35 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/51#abs-2 (2) Zum 6. September 2014 bestehende Einrichtungen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
1. die Anzeige der Betriebsaufnahme nach § 4 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vorliegt oder
2. die Feststellung der Anwendbarkeit des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden ist,
und noch nicht in Betrieb befindliche Einrichtungen, für die im Zeitraum vom 6. September 2014 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine Baugenehmigung beantragt worden ist, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Anforderungen erfüllen nach den §§ 2 bis 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2020 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, soweit nicht nach § 22 Absatz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes oder § 35 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/51#abs-3 (3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb befindliche anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften gelten die räumlichen Anforderungen dieser Verordnung nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren, soweit § 20 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/51#abs-4 (4) Absatz 3 gilt entsprechend für anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Folgendes vorlag:
1. die Anzeige der Betriebsaufnahme nach § 2 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes oder
2. der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/51#abs-5 (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 richten sich für Neubauten, wesentliche Umbauten und Ersatzbauten an Einrichtungen sowie anbieterverantworteten ambulant betreuten und Intensivpflege-Wohngemeinschaften die Anforderungen ohne Übergangsfrist nach dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/51#abs-6 (6) Personen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend der bisherigen Rechtslage als Leitung, verantwortliche Pflegefachkraft oder Fachkräfte eingesetzt waren, ohne die fachlichen Voraussetzungen dieser Verordnung zu erfüllen, gelten für diese Tätigkeiten auch weiterhin als fachlich geeignet.