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SächsWTVO

§ 9 Sanitäre Anlagen und Sanitärobjekte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/9#abs-1 (1) Zu den sanitären Anlagen gehören

1. Sanitärräume für Bewohnerinnen und Bewohner sowie

2. Pflegebäder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/9#abs-2 (2) In Einrichtungen muss für jeden Wohnraum ein Sanitärraum zur Verfügung stehen, in dem eine Nutzung für höchstens zwei Bewohnerinnen oder Bewohner vorgesehen ist. Jeder Wohnraum muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben. Der Sanitärraum muss mindestens mit einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch ausgestattet sein. Türen von Sanitärräumen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein. Sie dürfen nicht nach innen schlagen. Alle Sanitärobjekte müssen über Haltegriffe verfügen. Bei Toiletten sind diese beidseitig anzubringen. Bei Badewannen- und Duscharmaturen ist ein Verbrühschutz erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/9#abs-3 (3) In Einrichtungen muss für jeweils bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein Pflegebad zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, sofern die Konzeption der Einrichtung im Einzelfall eine pflegerische Versorgung im Pflegebad nicht ausschließt. Das Pflegebad muss mindestens mit einer Toilette sowie einer dreiseitig freistehenden und mit einem Personenlifter nutzbaren Pflegebadewanne ausgestattet sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/9#abs-4 (4) In Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen muss in jedem Stockwerk mit Wohnräumen mindestens ein Fäkalienspülraum vorhanden sein. In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen müssen Fäkalienspülräume in ausreichender Zahl vorhanden sein, wenn die Konzeption der Einrichtung eine pflegerische Versorgung nicht ausschließt oder der pflegerische Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner es erfordert.

§ 8 § 10