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SächsWTVO

§ 23 Fachliche Eignung der Leitung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/23#abs-1 (1) Als Leitung einer Einrichtung für pflegebedürftige Menschen dürfen nur fachlich geeignete Personen beschäftigt werden, die

1. eine abgeschlossene Ausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens, im kaufmännischen Bereich oder in der öffentlichen Verwaltung, ein abgeschlossenes Studium in einem der genannten Fachbereiche oder ein Studium der Rechtswissenschaft nachweisen können, wodurch ihnen die tätigkeitsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion vermittelt wurden, und

2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer stationären, teilstationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben.

Ein nachgewiesener Lehrgang für leitende Funktionen von mindestens 460 Präsenzstunden mit theoretischem und praktischem Unterricht verkürzt die erforderliche zweijährige hauptberufliche Tätigkeit um ein Jahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/23#abs-2 (2) Bei Personen mit einer Qualifikation nach § 20 Absatz 1 oder 2, die zusätzlich über einen psychologischen, pädagogischen, gesundheits-, rehabilitations- oder pflegewissenschaftlichen Masterabschluss oder einen vergleichbaren Diplomabschluss verfügen, verkürzt sich die erforderliche zweijährige hauptberufliche Tätigkeit um ein Jahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/23#abs-3 (3) Bei Fachkräften mit erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung, die sie als Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen oder als Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen im Sinne der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe ausweist, entfällt die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

§ 22 § 24