Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung
SächsWTVO§ 7 Barrierefreiheit
Stand: 26.08.2026
In Einrichtungen müssen Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, Verkehrsflächen sowie die sanitären und technischen Anlagen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, im Sinne von § 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes barrierefrei sein. Die Wohnräume der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die zugehörigen Sanitärräume müssen den Planungsempfehlungen der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen, Ausgabe September 2011, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, zu Anforderungen an barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen entsprechen, sofern die Konzeption der Einrichtung und die Bewohnerstruktur im Einzelfall keinen Verzicht auf diese Anforderung rechtfertigen. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten nicht für Räume, die ausschließlich für das Personal zugänglich sind.