Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung
SächsWTVO§ 25 Fachkräfte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/25#abs-1 (1) Fachkräfte in Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen müssen zur Führung von einer der nachfolgenden Berufsbezeichnungen berechtigt sein:
1. Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger,
2. Staatlich anerkannte Erzieherin oder Staatlich anerkannter Erzieher,
3. Staatlich anerkannte Heilpädagogin oder Staatlich anerkannter Heilpädagoge,
4. Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson,
5. Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpflegefachperson,
6. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson,
7. Altenpflegerin, Altenpfleger oder Altenpflegefachperson,
8. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
9. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/25#abs-2 (2) Fachkraft ist ebenfalls, wer die Eignung durch einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule
1. in einem Studiengang der Gesundheits-, Rehabilitations- oder Pflegewissenschaft,
2. in einem Studiengang für einen Therapieberuf oder
3. in einem psychologischen oder pädagogischen Studiengang nachweist, der sozial-, sonder-, förder- oder heilpädagogische Inhalte im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten umfasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/25#abs-3 (3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch andere Personen als Fachkräfte anerkennen, wenn diese im Einzelfall über eine für die Bewohnerstruktur und die fachliche Konzeption geeignete Ausbildung aufweisen. Die Anerkennung setzt entweder einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von mindestens 3600 Stunden in der Summe von theoretischem und praktischem Unterricht sowie praktischer Ausbildung voraus.