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SächsWTVO

§ 35 Wahlausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/35#abs-1 (1) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt. Der Wahlausschuss besteht aus drei Wahlberechtigten. Sie werden von der Bewohnervertretung spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt. Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger der Einrichtung. Die Bewohnerinnen und Bewohner können nach § 33 Absatz 2 Nummer 6 eine vom Träger unabhängige Unterstützungsperson in den Wahlausschuss berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/35#abs-2 (2) Besteht keine Bewohnervertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Bewohnervertretung kein Wahlausschuss, so hat die Einrichtungsleitung einen Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung zu Mitgliedern im Wahlausschuss zu bestellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/35#abs-3 (3) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/35#abs-4 (4) Der Träger und die Einrichtungsleitung haben die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im erforderlichen Maß personell und mit Sachmitteln zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/35#abs-5 (5) Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner über die bevorstehende Wahl. Der Wahltermin ist mindestens vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Personen ein. Er erstellt eine Liste mit Wahlvorschlägen und gibt diese sowie den Ablauf der Wahl mindestens eine Woche vor dem Wahltermin bekannt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/35#abs-6 (6) Der Wahlausschuss hat die Wahl zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. Das Ergebnis der Wahl hat er in Textform in der Einrichtung bekannt zu machen. Der Wahlausschuss informiert unverzüglich die gewählten Mitglieder der Bewohnervertretung über das Wahlergebnis.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/35#abs-7 (7) Ist die Bewohnervertretung neu gewählt, lädt der Wahlausschuss zur ersten Sitzung der Bewohnervertretung ein. Dies gilt auch, wenn über Einwände zu dem Wahlergebnis noch nicht entschieden ist. Zwischen der Wahl und der ersten Sitzung sollen nicht mehr als 14 Tage liegen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/35#abs-8 (8) Die Mitglieder des Wahlausschusses haben über die ihnen bei der Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den anderen Mitgliedern des Wahlausschusses. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Ende der Tätigkeit. Sie besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/35#abs-9 (9) Die Berufung des Wahlausschusses endet mit der Erfüllung seiner Dokumentations- und Informationspflichten nach Absatz 6 und der Einladung zur ersten Sitzung der Bewohnervertretung nach Absatz 7 Satz 1.

§ 34 § 36