Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung
SächsWTVO§ 20 Fachkräfte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/20#abs-1 (1) Fachkräfte für pflegerische Tätigkeiten müssen zur Führung von einer der nachfolgenden Berufsbezeichnungen berechtigt sein:
1. Pflegefachfrau, Pflegefachmann und Pflegefachperson,
2. Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits- und Krankenpflegefachperson,
3. Altenpflegerin, Altenpfleger und Altenpflegefachperson,
4. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson sowie
5. Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin und Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger mit einem erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang Behandlungspflege nach § 34 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 25 der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/20#abs-2 (2) Fachkraft für pflegerische Tätigkeiten ist ebenfalls, wer die Eignung durch einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule in einem Studiengang der Pflegewissenschaften mit einem angemessenen fachpraktischen Umfang nachgewiesen hat, der die Dauer der praktischen Weiterbildung des Lehrgangs Behandlungspflege nach § 34 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 25 der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe , nicht unterschreiten sollte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/20#abs-3 (3) Fachkräfte für betreuende Tätigkeiten sind insbesondere:
1. Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin und Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger,
2. Staatlich anerkannte Erzieherin und Staatlich anerkannter Erzieher,
3. Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
4. Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
5. Logopädin und Logopäde,
6. Staatlich anerkannte Heilpädagogin und Staatlich anerkannter Heilpädagoge,
7. Krankengymnastin und Krankengymnast,
8. Sozialtherapeutin und Sozialtherapeut sowie
9. Altentherapeutin und Altentherapeut.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/20#abs-4 (4) Fachkräfte für betreuende Tätigkeiten sind konzeptionsabhängig auch:
1. Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter,
2. Familienpflegerin und Familienpfleger,
3. Haus- und Familienpflegerin sowie Haus- und Familienpfleger sowie
4. Diätassistentin und Diätassistent.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/20#abs-5 (5) Fachkraft für betreuende Tätigkeiten ist ebenfalls, wer die Eignung durch einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten vergleichbaren Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule nachweist
1. in einem Studiengang der Gesundheits-, Rehabilitations- oder Pflegewissenschaft oder
2. in einem Studiengang für einen Therapieberuf oder
3. in einem psychologischen oder pädagogischen Studiengang, der sozial-, sonder-, förder- oder heilpädagogische Inhalte im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Leistungspunkte) umfasst.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/20#abs-6 (6) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch andere Personen als Fachkräfte für betreuende Tätigkeiten anerkennen, wenn diese im Einzelfall über eine für die Bewohnerstruktur und die fachliche Konzeption geeignete Ausbildung aufweisen. Die Anerkennung setzt entweder einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von mindestens 3 600 Stunden in der Summe von theoretischem und praktischem Unterricht sowie praktischer Ausbildung voraus.