Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 30 Personaleinsatz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/30#abs-1 (1) Der Leistungsanbieter muss jederzeit ausreichend Personal einsetzen, um die Betreuung, Assistenz oder Pflege für die Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend der fachlichen Konzeption und der Bewohnerstruktur der anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaft zu gewährleisten. Er hat durch entsprechende Personalplanung zu gewährleisten, dass auch ungeplante Ausfälle von Pflege- und Betreuungskräften ausgeglichen werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/30#abs-2 (2) In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften müssen Fachkräfte so eingesetzt werden, dass durch sie eine Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend sichergestellt ist. In Zeiten, in denen keine Fachkraft in anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen anwesend ist, ist die Rufbereitschaft einer Fachkraft sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/30#abs-3 (3) Der Leistungsanbieter hat eine qualifizierte Einarbeitung neuer Beschäftigter für Betreuungs-, Assistenz- oder Pflegeleistungen unter der Verantwortung einer Fachkraft sicherzustellen. Maßgeblich für die Dauer und Intensität der Einarbeitung ist insbesondere der Ausbildungsstand und die Berufserfahrung bezogen auf das Arbeitsfeld der einzuarbeitenden Personen sowie der Unterstützungsbedarf der betreffenden Bewohnerinnen und Bewohner.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/30#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann höhere Anforderungen festlegen, soweit diese zur Sicherstellung der Betreuung, Assistenz oder Pflege für die Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind.

§ 29 § 31