Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung
SächsWTVO§ 10 Rufanlage
Stand: 26.08.2026
Wohn-, Sanitär-, Gemeinschafts- und Therapieräume, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, müssen jeweils mit einer Rufanlage ausgestattet sein. In Wohnräumen für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner muss die Rufanlage von jedem Bett aus bedient werden können.