Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 59
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/59#abs-1 (1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/59#abs-2 (2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
Wird zitiert von 387 Entscheidungen zu Art 59 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.12.1984 – 2 BvE 13/83 · AtomwaffenstationierungZitiert von 38
- BVerfG, 12.07.1994 – 2 BvE 3/92, 2 BvE 5/93, 2 BvE 7/93, 2 BvE 8/93 · Out-of-Area-EinsätzeZitiert von 40
- BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12Vereinbarkeit des § 50d Einkommenssteuergesetz i. d. F. vom 15. Dezember 2003 mit dem Grundgesetz trotz inhaltlichen Widerspruchs zu einem früheren Doppelbesteuerungsabkommen ("Treaty Override"); innerstaatlicher Rang völkerrechtlicher VerträgeZitiert von 140
- BVerfG, 22.11.2001 – 2 BvE 6/99Zustimmung der Bundesregierung zum neuen strategischen Konzept der NATOZitiert von 28
- BVerfG, 29.07.1952 – 2 BvE 2/51Begriff und Wesen des Staatsvertrags, der die politischen Beziehungen des Bundes regelt oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht, Art. 59 Abs. 2 GG. Deutsch-Französische Wirtschaftsabkommen vom 10. Febr. 1950Zitiert von 2
- BVerfG, 17.09.2019 – 2 BvE 2/16 · Anti-IS-EinsatzZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- VG Augsburg, 01.07.2026 – Au 6 S 26.994Seilbahngenehmigung im Natura-2000-Gebiet: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage einer Umweltvereinigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 8/25 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 59 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.