Gesetze / Regionalisierungsgesetz
RegG§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID 19
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/7?asof=2021-07-23#abs-1 (1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt.
| (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg | 278 253 658,54 Euro |
| Bayern | 381 092 682,93 Euro |
| Berlin | 128 064 939,02 Euro |
| Brandenburg | 132 872 987,81 Euro |
| Bremen | 14 878 048,78 Euro |
| Hamburg | 51 585 365,85 Euro |
| Hessen | 181 090 243,90 Euro |
| Mecklenburg-Vorpommern | 78 276 890,24 Euro |
| Niedersachsen | 212 387 804,88 Euro |
| Nordrhein-Westfalen | 423 780 487,81 Euro |
| Rheinland-Pfalz | 127 673 170,73 Euro |
| Saarland | 31 036 585,36 Euro |
| Sachsen | 166 995 731,71 Euro |
| Sachsen-Anhalt | 118 456 524,39 Euro |
| Schleswig-Holstein | 80 482 926,83 Euro |
| Thüringen | 93 071 951,22 Euro |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/7?asof=2021-07-23#abs-3 (3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/7?asof=2021-07-23#abs-4 (4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/7?asof=2021-07-23#abs-5 (5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
| Baden-Württemberg | 103 300 000,00 Euro |
| Bayern | 203 600 000,00 Euro |
| Berlin | 70 800 000,00 Euro |
| Brandenburg | 27 800 000,00 Euro |
| Bremen | 7 500 000,00 Euro |
| Hamburg | 50 400 000,00 Euro |
| Hessen | 91 400 000,00 Euro |
| Mecklenburg-Vorpommern | 21 100 000,00 Euro |
| Niedersachsen | 79 900 000,00 Euro |
| Nordrhein-Westfalen | 185 400 000,00 Euro |
| Rheinland-Pfalz | 31 500 000,00 Euro |
| Saarland | 7 600 000,00 Euro |
| Sachsen | 36 400 000,00 Euro |
| Sachsen-Anhalt | 23 700 000,00 Euro |
| Schleswig-Holstein | 35 400 000,00 Euro |
| Thüringen | 24 200 000,00 Euro |
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/7?asof=2021-07-23#abs-6 (6) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 4 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 und 2021 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 und 2021. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbeitrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/7?asof=2021-07-23#abs-7 (7) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2 und 5 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/7?asof=2021-07-23#abs-8 (8) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/7?asof=2021-07-23#abs-9 (9) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1 und 4 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach:
Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/7?asof=2021-07-23#abs-10 (10) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende des Jahres 2021 und 2022 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2352)
BGBl. 2022 I S. 2352
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25.05.2022 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2022 (BGBl. I 812)
BGBl. 2022 I S. 812
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3011)
BGBl. 2021 I S. 3011
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14.07.2020 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I 1683)
BGBl. 2020 I S. 1683
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2871)
BGBl. 2007 I S. 2871
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29.06.2006 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I 1402)
BGBl. 2006 I S. 1402
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.