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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 812

BGBl. 2022 I S. 812 · 11.762 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 812
                                       Siebtes Gesetz
                         zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
                                                 Vom 25. Mai 2022

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
  Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1

des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3011) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 werden die Absätze 6 bis 10 durch die folgen-
   den Absätze 6 bis 13 ersetzt:

     „(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im

   Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstan-

   denen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem

   Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird

   auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt.

      (7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf
   die Länder verteilt:
   Baden-Württemberg                140 900 000,00 Euro

   Bayern                           254 000 000,00 Euro
   Berlin                           108 500 000,00 Euro

   Brandenburg                      26 300 000,00 Euro
   Bremen                           16 200 000,00 Euro

   Hamburg                          69 000 000,00 Euro
   Hessen                           88 500 000,00 Euro

   Mecklenburg-Vorpommern           16 400 000,00 Euro

   Niedersachsen                    96 000 000,00 Euro

Nordrhein-Westfalen            224 700 000,00 Euro

Rheinland-Pfalz                 41 700 000,00 Euro
Saarland                         8 200 000,00 Euro
Sachsen                         34 400 000,00 Euro

Sachsen-Anhalt                  17 400 000,00 Euro

Schleswig-Holstein              41 900 000,00 Euro
Thüringen                       15 900 000,00 Euro.

   (8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6

sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im

öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbe-

reich der Bundesrepublik Deutschland im Zusam-

menhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den

Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. Mit diesen
Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der
Finanzierung der erwarteten finanziellen Nach-
teile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022.
Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des
ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finan-
zierungsbetrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch,
wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die
Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine
Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisie-
rungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die
dies bewirken, sind nicht gestattet.
   (9) Die Länder passen einvernehmlich die in den
Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer

Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022
tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im
BGBl. 2022, Seite 813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 813
  öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verant-
  wortung an. Der Bund wird über eine solche Be-
  schlussfassung und die anschließende Umsetzung
  jeweils zeitnah unterrichtet.

     (10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird

  zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land

  gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach

  Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nach-
  gewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen
  Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Um-
  fang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des
  ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schluss-
  zahlung leistet der Bund auf der Grundlage des
  vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises
  nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die
  zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewie-

  sen wird.

    (11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird
  spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.

    (12) Die Länder sind für die zweckentsprechende
  Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4
  und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Ver-
  wendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5

  wie folgt nach:
  1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10
     Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits er-

     folgten Mittelumverteilungen der Länder;
  2. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der
     Nachweis der Verwendung der Mittel nach Ab-
     satz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolg-
     ten Mittelumverteilungen der Länder;
  3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der
     Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Ab-
     sätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits
     erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die
     vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6
     wird mit angezeigt;

  4. bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nach-
     weis der gemäß den nach Landesrecht erlas-
     senen Maßgaben geprüften finanziellen Nach-
     teile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Dar-
     legung, mit welchen Mitteln diese gedeckt

     wurden.
  Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete
  Mittel sind dem Bund zu erstatten.

     (13) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-
  schen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021
  bis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber
  hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von
  den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4
  vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der
  dem Deutschen Bundestag zugeleitet und ver-
  öffentlicht wird.“

2. Folgender § 8 wird angefügt:

                         „§ 8

              Unterstützung der Länder

    bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket

     (1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird
  ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro

pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Um-
setzung der in Satz 1 genannten Maßnahme er-
forderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförde-

rungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12

Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset-

zes gelten als erteilt.

  (2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den
Ausgleich der durch die Einführung und die Um-
setzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maß-
nahme entstandenen finanziellen Nachteile ein
Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.
Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro fest-
gesetzt.

   (3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf

die Länder verteilt:

Baden-Württemberg              293 600 000,00 Euro

Bayern                         529 200 000,00 Euro

Berlin                         226 100 000,00 Euro

Brandenburg                     54 700 000,00 Euro

Bremen                          33 800 000,00 Euro

Hamburg                        143 800 000,00 Euro

Hessen                         184 300 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern          34 100 000,00 Euro

Niedersachsen                  200 100 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen            468 100 000,00 Euro

Rheinland-Pfalz                 86 800 000,00 Euro

Saarland                        17 100 000,00 Euro

Sachsen                         71 700 000,00 Euro

Sachsen-Anhalt                  36 200 000,00 Euro

Schleswig-Holstein              87 300 000,00 Euro

Thüringen                       33 100 000,00 Euro.

  (4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am
11. Juni 2022 ausgezahlt.

   (5) Die Länder passen einvernehmlich die in
Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrech-
nung an die in diesem Zeitraum tatsächlich ent-
standenen finanziellen Nachteile im öffentlichen
Personennahverkehr in eigener Verantwortung an.
Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung
und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah
unterrichtet.

   (6) Die Länder sind für die zweckentsprechende
Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwort-
lich und weisen dem Bund die Verwendung dieser
Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 6 nach.

Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den

Folgejahren über die Anlage 4 nachgewiesen, indem
diese Regionalisierungsmittel der Summe der ver-
fügbaren Mittel zugerechnet werden.“
BGBl. 2022, Seite 814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 814
3. Die Anlage 5 wird durch die folgenden Anlagen 5 und 6 ersetzt:
  „Anlage 5
  (zu § 7 Absatz 12)

Nachweis über die Verwendung
                     der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6
   Nachweis über die Verwendung der
   für das Bundesland

                   Bereich

       1.1

       1.2

       1.3
   1         Verfügbare Mittel
       1.4
       1.5

       1.6

       2.1

     2.2 Ausgleich von
         finanziellen Nach-
   2     teilen im öffent-
     2.3 lichen Personen-
         nahverkehr
       2.4
       2.5
             Differenz verfügbare
   3         Mittel/Ausgaben

   4         Nachrichtlich
zusätzlichen Regionalisierungsmittel
zum Stichtag

  Landes-
                                                    Summe      2022     2021     2020
  haushalt                Verwendungszweck
                                                    (in EUR) (in EUR) (in EUR) (in EUR)
(Kapitel/Titel)

                  Zuweisung nach § 7 RegG
                  Minderung/Aufstockung
                  aufgrund des Länderausgleichs
                  Zwischensumme
                  (Summe 1.1 bis 1.2)

                  Landesmittel
                  weitere Mittel
                  verfügbare Mittel gesamt
                  (Summe 1.3, 1.4 und 1.5)
                  aufgrund geringerer Ausgleichs-
                  leistungen
                  aufgrund des Rückgangs von
                  Fahrgeldeinnahmen

                  aufgrund des Rückgangs von
                  Ausgleichszahlungen aus
                  allgemeinen Vorschriften
                  abzgl. ersparter Aufwendungen
                  Summe (2.1 bis 2.3, abzgl. 2.4)
                  (Differenz aus 1.6 und 2.5)

                  Ausgleich aufgrund erhöhter
                  Aufwendungen für Infektions-
                  schutz (vollständig aus Landes-
                  mitteln)
BGBl. 2022, Seite 815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 815
                                                                   Anlage 6
                                                           (zu § 8 Absatz 6)

Nachweis über die Verwendung
                          der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2
Nachweis über die Verwendung der
für das Bundesland

                Bereich

    1.1
    1.2
1         Verfügbare Mittel

    1.3

  2.1 Ausgleich von
      finanziellen Nach-
2     teilen im öffent-
  2.2 lichen Personen-
      nahverkehr
  2.3
          Differenz verfügbare
3         Mittel/Ausgaben
4         Nachrichtlich
zusätzlichen Regionalisierungsmittel
zum Stichtag 30. Juni 2024

  Landes-
                                                                             Betrag
  haushalt                             Verwendungszweck
                                                                            (in EUR)
(Kapitel/Titel)

                  Zuweisung nach § 8 RegG
                  Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs

                  verfügbare Mittel gesamt
                  (Summe 1.1 und 1.2)
                  aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen ein-
                  schließlich dadurch bedingter Rückgänge von Ausgleichs-
                  zahlungen

                  aufgrund der Erstattung administrativer Aufwendungen

                  Summe (2.1 und 2.2)
                  (Differenz aus 1.3 und 2.3)

                  Sonstige Ausgaben ÖPNV/SPNV                                     “.

                        Artikel 2
                  Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
               blatt zu verkünden.
                  Berlin, den 25. Mai 2022

   Der Bundespräsident
        Steinmeier

     Der Bundeskanzler
         Olaf Scholz

   Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
      Volker Wissing

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 812. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 592bf476f713779e….