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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 812
BGBl. 2022 I S. 812 · 11.762 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebtes Gesetz
zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom 25. Mai 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3011) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 werden die Absätze 6 bis 10 durch die folgen-
den Absätze 6 bis 13 ersetzt:
„(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im
Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstan-
denen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem
Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird
auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt.
(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf
die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 140 900 000,00 Euro
Bayern 254 000 000,00 Euro
Berlin 108 500 000,00 Euro
Brandenburg 26 300 000,00 Euro
Bremen 16 200 000,00 Euro
Hamburg 69 000 000,00 Euro
Hessen 88 500 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 16 400 000,00 Euro
Niedersachsen 96 000 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 224 700 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz 41 700 000,00 Euro
Saarland 8 200 000,00 Euro
Sachsen 34 400 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt 17 400 000,00 Euro
Schleswig-Holstein 41 900 000,00 Euro
Thüringen 15 900 000,00 Euro.
(8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6
sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im
öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbe-
reich der Bundesrepublik Deutschland im Zusam-
menhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den
Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. Mit diesen
Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der
Finanzierung der erwarteten finanziellen Nach-
teile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022.
Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des
ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finan-
zierungsbetrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch,
wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die
Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine
Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisie-
rungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die
dies bewirken, sind nicht gestattet.
(9) Die Länder passen einvernehmlich die in den
Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer
Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022
tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im

öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verant-
wortung an. Der Bund wird über eine solche Be-
schlussfassung und die anschließende Umsetzung
jeweils zeitnah unterrichtet.
(10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird
zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land
gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach
Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nach-
gewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen
Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Um-
fang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des
ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schluss-
zahlung leistet der Bund auf der Grundlage des
vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises
nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die
zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewie-
sen wird.
(11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird
spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.
(12) Die Länder sind für die zweckentsprechende
Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4
und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Ver-
wendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5
wie folgt nach:
1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10
Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits er-
folgten Mittelumverteilungen der Länder;
2. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der
Nachweis der Verwendung der Mittel nach Ab-
satz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolg-
ten Mittelumverteilungen der Länder;
3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der
Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Ab-
sätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits
erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die
vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6
wird mit angezeigt;
4. bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nach-
weis der gemäß den nach Landesrecht erlas-
senen Maßgaben geprüften finanziellen Nach-
teile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Dar-
legung, mit welchen Mitteln diese gedeckt
wurden.
Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete
Mittel sind dem Bund zu erstatten.
(13) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-
schen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021
bis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber
hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von
den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4
vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der
dem Deutschen Bundestag zugeleitet und ver-
öffentlicht wird.“
2. Folgender § 8 wird angefügt:
„§ 8
Unterstützung der Länder
bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket
(1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird
ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro
pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Um-
setzung der in Satz 1 genannten Maßnahme er-
forderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförde-
rungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12
Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset-
zes gelten als erteilt.
(2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den
Ausgleich der durch die Einführung und die Um-
setzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maß-
nahme entstandenen finanziellen Nachteile ein
Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.
Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro fest-
gesetzt.
(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf
die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 293 600 000,00 Euro
Bayern 529 200 000,00 Euro
Berlin 226 100 000,00 Euro
Brandenburg 54 700 000,00 Euro
Bremen 33 800 000,00 Euro
Hamburg 143 800 000,00 Euro
Hessen 184 300 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 34 100 000,00 Euro
Niedersachsen 200 100 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 468 100 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz 86 800 000,00 Euro
Saarland 17 100 000,00 Euro
Sachsen 71 700 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt 36 200 000,00 Euro
Schleswig-Holstein 87 300 000,00 Euro
Thüringen 33 100 000,00 Euro.
(4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am
11. Juni 2022 ausgezahlt.
(5) Die Länder passen einvernehmlich die in
Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrech-
nung an die in diesem Zeitraum tatsächlich ent-
standenen finanziellen Nachteile im öffentlichen
Personennahverkehr in eigener Verantwortung an.
Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung
und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah
unterrichtet.
(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende
Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwort-
lich und weisen dem Bund die Verwendung dieser
Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 6 nach.
Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den
Folgejahren über die Anlage 4 nachgewiesen, indem
diese Regionalisierungsmittel der Summe der ver-
fügbaren Mittel zugerechnet werden.“

3. Die Anlage 5 wird durch die folgenden Anlagen 5 und 6 ersetzt:
„Anlage 5
(zu § 7 Absatz 12)
Nachweis über die Verwendung
der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6
Nachweis über die Verwendung der
für das Bundesland
Bereich
1.1
1.2
1.3
1 Verfügbare Mittel
1.4
1.5
1.6
2.1
2.2 Ausgleich von
finanziellen Nach-
2 teilen im öffent-
2.3 lichen Personen-
nahverkehr
2.4
2.5
Differenz verfügbare
3 Mittel/Ausgaben
4 Nachrichtlich
zusätzlichen Regionalisierungsmittel
zum Stichtag
Landes-
Summe 2022 2021 2020
haushalt Verwendungszweck
(in EUR) (in EUR) (in EUR) (in EUR)
(Kapitel/Titel)
Zuweisung nach § 7 RegG
Minderung/Aufstockung
aufgrund des Länderausgleichs
Zwischensumme
(Summe 1.1 bis 1.2)
Landesmittel
weitere Mittel
verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.3, 1.4 und 1.5)
aufgrund geringerer Ausgleichs-
leistungen
aufgrund des Rückgangs von
Fahrgeldeinnahmen
aufgrund des Rückgangs von
Ausgleichszahlungen aus
allgemeinen Vorschriften
abzgl. ersparter Aufwendungen
Summe (2.1 bis 2.3, abzgl. 2.4)
(Differenz aus 1.6 und 2.5)
Ausgleich aufgrund erhöhter
Aufwendungen für Infektions-
schutz (vollständig aus Landes-
mitteln)

Anlage 6
(zu § 8 Absatz 6)
Nachweis über die Verwendung
der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2
Nachweis über die Verwendung der
für das Bundesland
Bereich
1.1
1.2
1 Verfügbare Mittel
1.3
2.1 Ausgleich von
finanziellen Nach-
2 teilen im öffent-
2.2 lichen Personen-
nahverkehr
2.3
Differenz verfügbare
3 Mittel/Ausgaben
4 Nachrichtlich
zusätzlichen Regionalisierungsmittel
zum Stichtag 30. Juni 2024
Landes-
Betrag
haushalt Verwendungszweck
(in EUR)
(Kapitel/Titel)
Zuweisung nach § 8 RegG
Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs
verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.1 und 1.2)
aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen ein-
schließlich dadurch bedingter Rückgänge von Ausgleichs-
zahlungen
aufgrund der Erstattung administrativer Aufwendungen
Summe (2.1 und 2.2)
(Differenz aus 1.3 und 2.3)
Sonstige Ausgaben ÖPNV/SPNV “.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Mai 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 812. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 592bf476f713779e….