Gesetze / Regionalisierungsgesetz
RegG§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID 19
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/7?asof=2020-07-17#abs-1 (1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt.
| Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg | 278 253 658,54 Euro |
| Bayern | 381 092 682,93 Euro |
| Berlin | 128 064 939,02 Euro |
| Brandenburg | 132 872 987,81 Euro |
| Bremen | 14 878 048,78 Euro |
| Hamburg | 51 585 365,85 Euro |
| Hessen | 181 090 243,90 Euro |
| Mecklenburg-Vorpommern | 78 276 890,24 Euro |
| Niedersachsen | 212 387 804,88 Euro |
| Nordrhein-Westfalen | 423 780 487,81 Euro |
| Rheinland-Pfalz | 127 673 170,73 Euro |
| Saarland | 31 036 585,36 Euro |
| Sachsen | 166 995 731,71 Euro |
| Sachsen-Anhalt | 118 456 524,39 Euro |
| Schleswig-Holstein | 80 482 926,83 Euro |
| Thüringen | 93 071 951,22 Euro |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/7?asof=2020-07-17#abs-3 (3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/7?asof=2020-07-17#abs-4 (4) Der Betrag nach Absatz 1 ist zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/7?asof=2020-07-17#abs-5 (5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 2 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die im Jahr 2020 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/7?asof=2020-07-17#abs-6 (6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung des Betrags nach Absatz 1 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 31. Dezember 2021 nach. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuüberweisen. Die Bundesregierung erstellt aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2352)
BGBl. 2022 I S. 2352
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25.05.2022 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2022 (BGBl. I 812)
BGBl. 2022 I S. 812
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3011)
BGBl. 2021 I S. 3011
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14.07.2020 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I 1683)
BGBl. 2020 I S. 1683
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2871)
BGBl. 2007 I S. 2871
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29.06.2006 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I 1402)
BGBl. 2006 I S. 1402
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