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Artikel 5 · BT-Drs. 19/20057 · S. 21

Zu Artikel 5 (Änderung des Regionalisierungsgesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Regionalisierungsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 7 Absatz 1 enthält die Summe der für alle Länder zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel für das Jahr 2020.
Absatz 2 regelt die Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder. Die Verteilung der Mittel
erfolgt gemäß dem Schlüssel im Jahr 2020 nach Anlage 3, das bedeutet, die bestehende Mittelverteilung zwischen
den Ländern wird nicht verändert.
Absatz 3 regelt die Auszahlung der Mittel an die Länder. Diese soll zeitnah nach Abschluss des Gesetzgebungs-
verfahrens erfolgen. Bis zur Auszahlung können die Länder bereits zugewiesene, aber noch nicht verausgabte
Regionalisierungsmittel verwenden. Es ist davon auszugehen, dass es nicht zu Liquiditätsengpässen kommt. Aus-
weislich der Verwendungsnachweise der Vorjahre verfügt jedes Land über Mittel, die noch nicht für Zwecke des
Regionalisierungsgesetzes eingesetzt wurden. Diese sollen in den Folgejahren für Investitionen oder für die Fi-
nanzierung von Verkehrsleistungen eingesetzt werden. Daher stehen in jedem Land Finanzmittel in ausreichender
Höhe zur Verfügung, die nachträglich durch die Auszahlung der zusätzlichen Mittel nach § 7 ersetzt werden kön-
nen.
Absatz 4 legt den Verwendungszweck der zusätzlichen Mittel fest, indem auf den Ausgleich von finanziellen
Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusam-
menhang mit dem Ausbruch von COVID-19 abgestellt wird.
Gemäß Absatz 5 hat ein interner Mittelausgleich der Länder untereinander einvernehmlich auf der Grundlage der
tatsächlich im Jahr 2020 entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr zu erfolgen.
Die zusätzlichen Regionalisierungsmittel unterliegen wie alle nach diesem Gesetz ausgezahlten Mittel e

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.707 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/20057, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 63.847–67.554 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 88679163b37048fa….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP