Gesetze / Regionalisierungsgesetz

RegG

§ 6 Verwendung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Länder weisen dem Bund jährlich – beginnend mit dem Jahr 2016 – die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 3 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

§ 5 § 7