Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

RSAV

§ 11 Zuweisungen für das Krankengeld

Stand: 07.08.2021

Bund3 Fassungen3 Entscheidungen

Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter.

§ 10 § 12