Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 11 Zuweisungen für das Krankengeld
Stand: 07.08.2021
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 266 und 267 SGB V) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 139
- BSG, 24.01.2003 – B 12 KR 19/01 RZitiert von 23
- LSG NRW, 22.11.2012 – L 16 KR 647/10 KLZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter.