Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 11 Zuweisungen für das Krankengeld
Stand: 07.08.2021
Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 11 RSAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 266 und 267 SGB V) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 149
- BSG, 24.01.2003 – B 12 KR 19/01 RGesetzliche Krankenversicherung: Rechtmäßigkeit der Bescheide über den RSA-Jahresausgleich für 1997 und der Korrektur für die Vorjahre Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- LSG NRW, 22.11.2012 – L 16 KR 647/10 KLZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
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22.03.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
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17.07.1996 Ausfertigung
§ 11 eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I 1024)
BGBl. 1996 I S. 1024
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.