§ 11 RSAV — Zuweisungen für das Krankengeld

Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Stand: 07.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter.