§ 12 Beginn und Dauer der Pflicht zur Konzernrechnungslegung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Beginn und die Dauer der Pflicht, nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, gilt § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, für dessen Abschlussstichtag mindestens zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 zutreffen, haben unverzüglich beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch (§ 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) die Erklärung einzureichen, dass für diesen Abschlussstichtag zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 zutreffen; § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Eine entsprechende Erklärung haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens auch für jeden der beiden folgenden Abschlussstichtage unverzüglich beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen, wenn die Merkmale auch für diesen Abschlussstichtag zutreffen. § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Gericht hat zur Prüfung der Frage, ob ein Mutterunternehmen nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen hat, Prüfer zu bestellen, wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß das Mutterunternehmen zur Rechnungslegung nach diesem Abschnitt verpflichtet ist. Hat das Mutterunternehmen einen Aufsichtsrat, so ist vor der Bestellung außer den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens auch dieser zu hören. § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 8 gilt sinngemäß.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 47 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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29.03.1983 Ausfertigung
§ 12 geändert und neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I 377)
BGBl. 1983 I S. 377
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