§ 277 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/277#abs-1 (1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/277#abs-2 (2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/277#abs-3 (3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/277#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/277#abs-5 (5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 277 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 01.07.2010 – 4 K 4137/09Zitiert von 2
- VG Aachen, 19.01.2010 – 3 K 965/09Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 07.05.2008 – VI-Kart 1/07 (V)
- BGH, 21.01.2004 – VIII ZR 74/03Zitiert von 11
- BFH, 06.05.2026 – II R 2/24Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren
- BAG, 15.04.2014 – 3 AZR 85/12Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des VersorgungsschuldnersZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.03.2026 – II R 17/23Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
- FG Niedersachsen, 02.09.2025 – 13 K 134/24
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 277 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 277 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.