§ 96
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 62
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 10.12.2025 – 8 Ni 33/23 (EP)
- BPatG, 22.06.2020 – 2 Ni 7/17 (EP)
- BPatG, 14.04.2016 – 14 W (pat) 702/14
- BPatG, 27.02.2014 – 4 Ni 38/11 (EP)Patentnichtigkeitsklageverfahren – Anträge auf Berichtigung – Wechsel eines Richters an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts – keine Verhinderung an der Mitwirkung bei der Tatbestandsberichtigung
- BPatG, 12.03.2009 – 2 Ni 35/06
- BPatG, 31.08.2011 – 2 Ni 27/09
Zuletzt entschieden
- BPatG, 27.03.2026 – 3 Ni 18/23 (EP)
- BPatG, 13.01.2025 – 3 Ni 2/24 (EP)
- BPatG, 17.12.2024 – 3 Ni 22/22 (EP)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/96#abs-1 (1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/96#abs-2 (2) Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.