Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 96

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund62 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/96#abs-1 (1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/96#abs-2 (2) Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

§ 95 § 97