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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 17.12.2024 – 3 Ni 22/22 (EP)

ECLI:DE:BPatG:2024:171224B3Ni22.22EP.0

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BUNDESPATENTGERICHT

3 Ni 22/22 (EP) verb. mit 3 Ni 25/22 (EP) und 3 Ni 29/22 (EP)

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2024:171224B3Ni22.22EP.0 das europäische Patent 1 644 019 (DE 60 2004 036 525) betreffend und das Ergänzende Schutzzertifikat Nummer DE 12 2013 000 079

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 17.12.2024 durch den Richter Schwarz als Vorsitzenden, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dr. von Hartz sowie die Richterin Dr.-Ing. Philipps

beschlossen:

1. Das Urteil vom 4. Juni 2024 wird auf Seite 13 zweiter Absatz bei der Textpassage „Zwar verweist die Klägerin mit ihren Gutachtern auf die Ausführungen der britischen Zulassungsbehörde in D61“ dahin berichtigt, dass es statt „Klägerin“ „Beklagte“ lauten muss.

2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe§

I. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. November 2024 beantragt, das ihr am 23. Oktober 2024 zugestellte Urteil vom 4. Juni 2024 wie folgt zu berichtigen, weil es ihrer Auffassung nach unrichtige Tatbestandsangaben enthalte:

Die Klägerinnen haben zum Tatbestandsberichtigungsantrag ausgeführt, lediglich mit dem Antrag zu IV. bestehe Einverständnis, denn die Beklagte habe in der Tat auf D61 verwiesen. Mit ihrem Antrag zu I. möchte die Beklagte die verzögerte Freisetzung von D-Amfetamin in den unstrittigen Teil des Tatbestands aufnehmen, obwohl der Umstand, dass eine verzögerte Freisetzung eintrete, nicht streitig gewesen sei, sondern nur die Frage, ob diese vorgenommene Änderung der Pharmakokinetik so groß sei, dass eine eigene pharmakologische Wirkung davon ausgehe. Der Antrag zu VI. sei unnötig, denn für die Frage, ob ein Erzeugnis für Kinder ab 6 Jahren, oder aber für Erwachsene zugelassen ist, sei nicht entscheidend, ob diese Erwachsenen innerhalb oder außerhalb Europas wohnten. Die übrigen Ausführungen widersprächen sich, denn die arzneiliche Wirkung werde nicht nur „nach Auffassung des Senats“ durch den Bestandteil Dexamfetamin erreicht, sondern auch nach dem Vortrag der Beklagten in derem Schriftsatz vom 19.06.2024, Rn. 162. Insoweit handele es sich bei den Ausführungen unter Ziff. Il., III. und V. nicht um eine Rechtsauffassung des Senats, sondern um einen Teil des unstrittigen Sachvortrags beider Parteien und um eine wissenschaftlich nachgewiesene Tatsache.

II. Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht nach § 96 Abs. 1 PatG gestellt, aber nur im tenorierten Umfang begründet.

1. Soweit auf S. 14 der im zweiten Absatz geschilderte Parteieinwand der „Klägerin“ zugeschrieben wird, handelt es sich schon aufgrund der Mehrheit an Klägerinnen und auch in der Sache selbst um einen für den Durchschnittsleser ohne Mühe erkennbaren Schreibfehler, der aus Klarstellungsgründen im Interesse des Verständnisses auch unbedarfter Leser nach § 96 Abs. 1 PatG wegen offensichtlicher Unrichtigkeit richtig zu stellen war.

2. Die weitergehenden Änderungswünsche der Beklagten sind demgegenüber offensichtlich unbegründet.

a) Die Ergänzung zu I. ist unbegründet, weil es sich schon um keine Unrichtigkeit handelt. An der zitierten Stelle im Urteil wird Absatz 0002 des Streitpatents zusammengefasst, wobei das Streitpatent den Wortlaut der beklagtenseits begehrten Ergänzung nicht enthält. Letzteres wäre auch überflüssig, denn die mit der begehrten Ergänzung verbundene Sachaussage befindet sich bereits im vorangehenden Halbsatz, der wiederum der Beschreibung des Streitpatents entnommen ist. Eine Wiederholung dieser Sachaussage durch die begehrte schlagwortartige Ergänzung mag dabei für technische Laien vielleicht hilfreich sein, entzieht sich mangels Unrichtigkeit der genannten Textpassage im Urteil aber einer Tatbestandsberichtigung nach § 96 PatG.

b) Der mit Nr. II., III. und V. begehrte jeweilige Zusatz „nach Auffassung des Senats“ ist ebenfalls keiner Tatbestandsberichtigung nach § 96 PatG zugänglich. Denn zum einen handelt es sich bei den genannten Textstellen um keine Tatbestandsangaben, sondern um die Bewertung des Tatbestands durch den Senat, so dass schon keine tatbestandliche Unrichtigkeit vorliegt. Und zum anderen geben Ausführungen in einem gerichtlichen Urteil, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, stets ausnahmslos die Auffassung des das Urteil erlassenden Senats wieder, was selbst für unbedarfte Urteilsleser keiner Betonung bedarf.

c) Die Aussage im Urteil auf S. 16 ist ohne den begehrten Zusatz „außerhalb Europas“ nicht unrichtig i. S. d. § 96 Abs. 1 PatG. Bei der genannten Textstelle geht es allein um die Frage, für welchen Personenkreis das Medikament ADDERALL XR® zugelassen wird, nicht aber in welcher Region. Da Letztere somit nicht entscheidungserheblich war, bedarf es nicht der begehrten Ergänzung. Die Aussage in Bezug auf den Personenkreis ist demgegenüber richtig, so dass es auch aus diesem Grund keiner Tatbestandsberichtigung bedarf.

Die vorliegende Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 99 Abs. 2 PatG). Schwarz Dr. Münzberg Dr. Jäger Dr. von Hartz Dr. Philipps