Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 314 Beweiskraft des Tatbestandes

Stand: 10.06.2019

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Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

§ 313b § 315