§ 92
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BPatG, 30.05.2012 – 2 Ni 6/11 (EP)
- BPatG, 09.10.2013 – 4 Ni 52/11 (EP)
- BPatG, 17.12.2018 – 11 W (pat) 21/14
- BPatG, 17.12.2018 – 4 Ni 16/17 (EP), verb. m. 4 Ni 22/17 (EP)Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren zur Diagnose von Sepsis und sepsisähnlichen systemischen Infektionen, wobei Procalcitonin 3-116 in einer Probe aus dem Blut eines Patienten detektiert wird" – Verfahren ist auf ein Diagnostizierverfahren gerichtet und nicht auf ein Verfahren zur quantitativen Bestimmung der Konzentration von Procalcitonin 3-116 in Blut – fehlende Neuheit gegenüber vorbekannten Messungen von Procalcitonin und anderen Vorläufersubstanzen des Calcitonin zum Zweck der Diagnose von sepsisähnlichen Infektionen
- BPatG, 18.07.2017 – 14 W (pat) 22/14
- BPatG, 19.05.2014 – 2 Ni 11/12 (EP)Patentnichtigkeitsklageverfahren – Antrag auf Protokollaufnahme nach der mündlichen Verhandlung
Zuletzt entschieden
11 Entscheidungen zu § 92 PatG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/92#abs-1 (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/92#abs-2 (2) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.