Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 95

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund161 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/95#abs-1 (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/95#abs-2 (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

§ 94 § 96