Rechtsprechung / BPatG / 2. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 31.08.2011 – 2 Ni 27/09

2. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

2 Ni 27/09

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache …

betreffend das deutsche Patent 44 47 944 hier: Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 31. August 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Dipl.-Phys. Lokys, Merzbach, Dipl.-Phys. Brandt und Dr. Friedrich

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten vom 8. August 2011 auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.

Tatbestand§

I. Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 8. August 2011, den Tatbestand auf Seite 5 des am 3. März 2011 verkündeten und der Beklagten am 26. Juli 2011 zugestellten Urteils neben den dort genannten Anlagen B1 Protokoll der VESA-Mitgliederversammlung vom 22. Februar 1991 und B1a deutsche Übersetzung des Protokolls B1. durch Aufnahme der Anlagen B2: von der Nichtigkeitsklägerin im parallelen Verletzungsverfahren eingereichte deutsche Übersetzung der Anlage NK5 B3: Erklärung von Herrn Hays („Declaration od Dean A. Hays“) B3a: deutsche Übersetzung der Anlage B 3 zu berichtigen, da auch diese Anlagen von der Beklagten neben den im Tatbestand aufgeführten Anlagen B1 und B1 a vorgelegt worden seien.

II. Der Berichtigungsantrag ist innerhalb der Frist des § 96 Abs. 1 PatG beim Bundespatentgericht eingegangen. In der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg, da die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 PatG nicht vorliegen. Die Berichtigung des Tatbestandes in Patentnichtigkeitssachen richtet sich nach der in § 96 PatG ausdrücklich vorgesehenen Regelung und nicht nach der - auch nicht über die Generalverweisung des § 99 Abs. 1 PatG heranzuziehenden - Vorschrift des § 320 ZPO (vgl. BGH GRUR 1997, 119, 120 - Schwimmrahmen-Bremse). Anders als nach § 320 Abs. 1 ZPO findet eine Tatbestandsberichtigung nach § 96 Abs. 1 PatG nur bei - nicht unter § 95 PatG fallenden - Unrichtigkeiten, nicht aber auch bei Auslassungen oder Unvollständigkeit statt.

Die Beklagte macht hier jedoch keine Unrichtigkeit, sondern eine Auslassung bzw eine Unvollständigkeit geltend, indem sie die Nichtnennung weiterer Entgegenhaltungen bzw. von ihr eingereichter Anlagen rügt. Ein solches Berichtigungsbegehren ist durch § 96 Abs. 1 PatG nicht gedeckt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich hier um eine - wegen des das Patentnichtigkeitsverfahren beherrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes nur unter sehr engen Voraussetzungen anzunehmende - Sachverhaltsgestaltung handelt, nach der ganz ausnahmsweise die unvollständige Wiedergabe des Parteivortrags zugleich als Unrichtigkeit im Sinne des § 96 Abs 1 PatG gewertet werden könnte. So hat keine Partei einen Anspruch darauf, dass ihr gesamter Vortrag, insbesondere zu Rechtsauffassungen, in den Tatbestand aufgenommen wird. Der Tatbestand des Nichtigkeitsurteils gibt vielmehr, für jeden Leser deutlich erkennbar, verkürzt die aus der Sicht des erkennenden Senats wesentlichen Streitpunkte wieder, ohne den Eindruck zu erwecken, eine Partei hätte andere als die mitgeteilten Gesichtspunkte nicht vorgetragen oder gar schriftsätzliches Vorbringen zurückgezogen. Im übrigen wird durch Antragstellung und Verhandeln der gesamte Akteninhalt bis zum Termin Gegenstand der mündlichen Verhandlung, auch wenn im Urteil davon nichts erwähnt und nicht in Bezug genommen ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 137 Rdnr. 3). Auch deshalb hat die Beklagte keinen Anspruch nach § 96 Abs. 1 PatG, dass die von ihr im Antrag genannten Anlagen ausdrücklich in den Tatbestand des Senatsurteils vom 3. März 2011 aufgenommen werden.

Sredl Lokys Merzbach Richter Brandt ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Sredl Dr. Friedrich Pr