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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 27.03.2026 – 3 Ni 18/23 (EP)

3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:270326B3Ni18.23EP.0

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:270326B3Ni18.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 1 788 453 (DE 60 2006 004 824)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 27. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, den Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner, Dr.-Ing. Philipps und Streif

beschlossen:

1. Auf Antrag der Beklagten wird der Tatbestand des Urteils vom 16. September 2025 dahin berichtigt, dass auf Seite 8 des Urteils bezüglich der Druckschrift B1 das Datum „01.04.2024“ durch das Datum „01.04.2004“ ersetzt wird.

2. Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Im Tatbestand des Urteils vom 16. September 2025 werden auf Seite 8 die von der Beklagten vorgelegten Druckschriften aufgeführt, hierunter auch die Druckschrift B1, welche im Urteil die Bezeichnung „Laborjournal 01.04.2024“ führt. In den Entscheidungsgründen des genannten Urteils wird auf Seite 23 in Absatz 3, fortgesetzt auf Seite 24, ausgeführt: „Zu der erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Kombination ausgehend von TM57 i.V.m. B5 ist zur Begründung nichts ausgeführt worden, so dass hierauf nicht einzugehen ist.“

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2025 beantragte die Klägerin eine Tatbestandsberichtigung dahingehend, dass der Satzteil „ist zur Begründung nichts ausgeführt worden, so dass hierauf nicht einzugehen ist“ durch den Satzteil „wurde zur Begründung seitens der Klägerin vorgetragen“ zu ersetzen sei.

Der Senat träfe hier eine Tatsachenfeststellung zum Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 16. September 2025. Tatsächlich habe die Klägerin umfassend begründet zu der TM57 i.V.m. B5 vorgetragen, und zwar sowohl zur fehlenden Neuheit auf Grundlage der TM57 als auch zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit aufgrund einer Kombination dieser Dokumente. Wie die Klägerin im Termin erläutert habe, zeige die B5 laut der Beklagten eigene relevante Messungen, welche vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents durchgeführt worden seien.

Entsprechend diene die B5 als zusätzlicher Blickwinkel für den ohnehin ausgehend von der TM57 formulierten Rechtsbestandsangriff. Dies ergäbe sich auch aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung, da die Beklagtenvertreter die Verspätung des Vorbringens rügten. Tatsächlich habe sich die Beklagte nicht zum klägerischen Vortrag eingelassen. Eine Berichtigung habe gemäß § 96 PatG auch in den Entscheidungsgründen zu erfolgten, da es sich um eine unvollständige Wiedergabe des Parteivortrags handele.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 beantragte die Beklagte die Berichtigung des fehlerhaft zitierten Datums der Druckschrift B1. II.

1. Das Datum zur Druckschrift B1 ist aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 95 Abs. 1 PatG zu berichtigen, da die Datumsangabe aus der Druckschrift B1 fehlerhaft übernommen worden ist und daher ein offensichtliches Schreibversehen vorliegt.

2. Der Berichtigungsantrag der Klägerin ist zurückzuweisen, da weder eine offensichtliche Unrichtigkeit nach § 95 Abs. 1 PatG noch eine andere Unrichtigkeit oder Unklarheit des Tatbestands im Sinne des § 96 Abs. 1 PatG gegeben ist.

a) Eine offensichtliche Unrichtigkeit ist nicht gegeben, da aus keinem Dokument eindeutig und klar zu entnehmen ist, welche Ausführungen die Klägerin zu den Druckschriften TM57 i.V.m. B5 gemacht haben mag. Zwar hat die Klägerin bereits im laufenden Verfahren sowohl zur Druckschrift TM57 als auch zur Druckschrift B5 vorgetragen, dies aber nicht in Verbindung zueinander in Bezug auf deren Auswirkungen auf die erfinderische Tätigkeit. Die Verweisung auf diese Kombination erfolgte erst in der mündlichen Verhandlung.

Der Inhalt von Ausführungen hierzu ist somit weder dem Urteil selbst noch den vorliegenden und für alle jederzeit erreichbaren Unterlagen zu entnehmen. Auch die Klägerin bezieht sich in ihren Ausführungen auf kein konkretes Dokument oder einen ihrer Schriftsätze. Die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 29. Dezember 2025 hingegen sind schon deshalb nicht zu berücksichtigen, da diese erst nach Erlass des Urteils und nach Abfassung der Urteilsgründe bei Gericht eingegangen sind.

Vielmehr wurde die Kombination der beiden Dokumente – wie von der Klägerin im Berichtigungsantrag selbst angegeben – erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. So ist dies auch den zur Entscheidung berufenen Senatsmitgliedern unter Beiziehung der angefertigten Mitschriften erinnerlich.

Anknüpfungspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit nach § 95 Abs. 1 PatG sind somit nicht ersichtlich.

b) Eine Tatbestandsberichtigung nach § 96 Abs. 1 PatG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Antrag ist zwar fristgerecht gestellt, damit zulässig, aber unbegründet, da die vorgebrachte Unrichtigkeit weder tatsächlich unrichtig noch berichtigungsfähig ist. Bei Urteilen können Feststellungen über das Parteivorbringen zwar auch dann zum Tatbestand gerechnet werden, wenn sie in den Entscheidungsgründen niedergelegt sind (BGH NJW 1997, 1931, vgl. BeckOK PatR/Schnurr, 39. Ed. 1.11.2025, PatG § 96 Rn. 4). Nicht berichtigungsfähig sind dagegen unrichtige Wertungen des Gerichts, wie etwa eine falsche Beurteilung des Vorbringens der Beteiligten oder eine fehlerhafte Würdigung des Beweisergebnisses. Somit können nur unrichtige tatsächliche Angaben berichtigt werden (BeckOK PatR/Schnurr, 39. Ed. 1.11.2025, PatG § 96 Rn. 5, beck-online).

Der Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie die in Bezug genommenen Schriftsätze enthalten keine Angaben zu möglichen Ausführungen der Klägerin in Kombination von TM57 i.V.m. B5. Vielmehr stellte die Klägerin nach Erinnerung der zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder, wie sich auch aus den Mitschriften ergibt, vor einer Sitzungsunterbrechung schriftliche Ausführungen zur Kombination von TM57 i.V.m. B5 in Aussicht. Diese wurden jedoch ausweislich des Protokolls sowie im Einklang mit der Erinnerung der Senatsmitglieder nicht vorgelegt. Somit ist eine Unrichtigkeit des im Tatbestand festgestellten Tatsachen durch Weglassung wesentlicher Umstände nicht gegeben.

In den Entscheidungsgründen ergibt sich somit ebenfalls keine Unrichtigkeit, da die Feststellung, zur Begründung sei nichts ausgeführt worden, den zugänglichen und damit vom Senat im Tatbestand richtigerweise unterstellten Tatsachen entspricht. Die Schlussfolgerung, dass damit keine weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu erfolgen hätten, ist hingegen eine richterliche Wertung, die einer Berichtigung nach § 96 Abs. 1 PatG nicht zugänglich ist.

Die vorliegende Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 99 Abs. 2 PatG). Schramm Dr. Jäger Dr. Wagner Dr. Philipps Streif