§ 74
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/74#abs-1 (1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/74#abs-2 (2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 74 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 27.01.2005 – 21 W (pat) 52/02
- BPatG, 17.07.2001 – 23 W (pat) 37/00
- BGH, 11.02.2009 – Xa ZB 24/07Zitiert von 2
- BPatG, 31.05.2016 – 35 W (pat) 435/13Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Perkolationsfiltersystem" – zur Umdeutung einer Beschwerdeschrift in eine Beitrittserklärung als Nebenintervenient
- BPatG, 23.10.2014 – 21 W (pat) 8/10Patentbeschwerdeverfahren – „Verfahren, Computer, Computerprogramm und computerlesbares Medium betreffend die Prüfung von Datensätzen für Zahnersatzteile“ – zur Patentfähigkeit - umformulierte Aufgabe stellt keine technische Lösung für ein technisches Problem dar - zur Zulässigkeit der Beschwerde – Gesamtrechtsnachfolgerin steht Beschwerderecht zu
- BPatG, 20.01.2011 – 10 W (pat) 21/06Patentbeschwerdeverfahren – "Aufreißdeckel" – zur Beschwerdeberechtigung im Erteilungsverfahren - in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Beschwerdeberechtigung des nicht am Erteilungsverfahren beteiligten Dritten gegen den Erteilungsbeschluss zu bejahen seinZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 26.03.2026 – 35 W (pat) 437/23
- BPatG, 13.01.2025 – 11 W (pat) 34/24Zitiert von 1
- BPatG, 16.05.2023 – 35 W (pat) 11/22Beschwerdesache – „Schranknivelliervorrichtung“ – Zur Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde durch einen Dritten, der am Eintragungsverfahren nicht beteiligt war – formales BeschwerderechtZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.