Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 74

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/74?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/74?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

§ 72 § 74