Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 75

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/75#abs-1 (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/75#abs-2 (2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.

§ 74 § 76